Rz. 125
Häufig ist der Unfall gar nicht die eigentliche Schadensursache, sondern ein schon bestehender Vorschaden, eine schicksalsbedingte Schadensanfälligkeit oder eine vorbestehende psychische Labilität.
Rz. 126
Zu beachten ist, dass im Haftpflichtrecht andere Kausalitäts- und Beweisanforderungen gelten als im Sozialrecht. Da medizinische Gutachter manchmal von der im Sozialrecht vorherrschenden Kausalitätslehre der wesentlichen Bedingung geprägt sein könnten, sollten sie vorsorglich auf die im Zivilrecht geltenden Kriterien aufmerksam gemacht werden.[179]
Rz. 127
Ist der Unfall gar nicht die eigentliche Schadensursache, sondern ein schon bestehender Vorschaden, eine schicksalsbedingte Schadensanfälligkeit oder eine vorbestehende psychische Labilität, führt im Sozialrecht (insbesondere bei der gesetzlichen Unfallversicherung) u.U. die Lehre von der wesentlichen Bedingung zu einem Ausschluss der Leistungspflicht des zuständigen SVT.[180]
Rz. 128
Für das öffentliche Dienstrecht gilt Entsprechendes.[181]
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