Rz. 342
Muss jemand unfallbedingt im unfallkausal entstandenen Stau warten und hat er deswegen Gewinneinbußen und Erwerbsminderung, stellt sich dieses letztlich als mittelbarer Schaden dar. Auch aus dem Aspekt des Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gibt es keinen Ersatz[424] (ergänzend siehe Rn 23 ff., Rn 25).
Rz. 343
Der durch eine polizeiliche Unfallaufnahme und etwaig anschließende Zeugenaussage im Strafverfahren[425] entstehende reine Vermögensschaden durch Zeitverlust ist nicht zu ersetzen.
Rz. 344
Bei notwendiger Wahrnehmung eines Gerichtstermins während des bezahlten Urlaubs besteht kein Anspruch auf Verdienstausfall.[426]
Rz. 345
Eine ungerechtfertigte Strafanzeige, die zum (vorübergehenden) Verlust der Fahrerlaubnis führt, kann Schadenersatzansprüche nach § 823 II BGB i.V.m. § 164 StGB und § 826 BGB auslösen.[427] Für Ansprüche gegen einen Haftpflichtversicherer ist § 103 VVG zu beachten.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen