Rz. 23

Rechtlich entspricht die Situation im Beispiel 3.3 (siehe Rn 37) dem Stau auf der Autobahn, den eine dritte Person verursacht und der dazu führt, dass ein Geschäftsmann, der im Stau stecken bleibt, zu spät zum Flughafen kommt und infolgedessen einen Geschäftsabschluss verpasst (siehe auch Rn 26, Rn 342). Hier besteht kein Schadensersatzanspruch.

 

Rz. 24

Wird ein Liefertermin wegen Verzögerung durch einen Unfall nicht eingehalten und storniert der Empfänger deswegen den Auftrag, kann der Auftragnehmer (Hersteller) diesen Vermögensschaden nicht ersetzt verlangen.[41]

[41] OLG Hamm v. 23.8.2007 – 6 U 38/07 – SP 2008, 210; Böhme/Biela, Kap. 4 Rn 236; siehe auch BGH v. 22.6.2011 – I ZR 108/10 –dash; BB 2011, 2306 (nur Ls.) = MDR 2011, 1302 = NJW-RR 2011, 1484 = TranspR 2011, 362 (Wird die Reise eines Schiffes durch eine vorübergehende Sperrung eines Schifffahrtsweges, die nicht dem Verantwortungsbereich des Absenders zugerechnet werden kann [konkret Sperrung des Schifffahrtsweges wegen einer Havarie], verzögert, steht dem Frachtführer gegen den Absender neben der vereinbarten Fracht kein Anspruch auf zusätzliche Vergütung nach § 420 III HGB zu).

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