Rz. 35

Geschützte Rechtsgüter i.S.d. Haftungsnormen sind neben dem Eigentum und Besitz einer Sache der Körper, die Gesundheit und das Leben des Unfallbeteiligten.

 

Rz. 36

Zu bedenken ist, dass es manchmal bereits an einer Rechtsgutverletzung i.S.d. § 823 BGB (bzw. der entsprechenden spezialrechtlichen Norm wie § 7 StVG) und damit an einer Haftung schon dem Grunde nach fehlt, so dass bereits von daher eine Diskussion zur Höhe überflüssig ist.

 

Rz. 37

 

Beispiel 3.3

Zwei Arbeitskollegen (Fahrer F und Beifahrer B) sind mit dem Pkw auf dem Weg zur Arbeit. Aufgrund eines fremdverschuldeten Unfalles, bei dem der Pkw fahruntüchtig beschädigt wird, beide Personen aber unverletzt bleiben, erreichen sie nicht mehr rechtzeitig den Zug zur Arbeitsstelle.[59]

Ergebnis:

Da der Beifahrer B nicht verletzt wurde, fehlt es bereits an einer Rechtsgutverletzung i.S.v. § 823 BGB.

Der von B geltend gemachte Verdienstausfall für diesen Tag ist also bereits wegen Fehlens einer Anspruchsgrundlage (Haftungsnorm) nicht zu ersetzen. Es kommt also nicht mehr darauf an (Mitverschuldenseinwand, § 254 BGB), ob B sich vorwerfbar nicht um eine anderweitige Transportgelegenheit gekümmert hat.

[59] LG Arnsberg v. 7.2.2006 – 5 S 101/05 – BeckRS 2006, 03437 (Fahrzeuginsasse verpasst nach Autounfall Flugzeug) (Vorinstanz AG Menden v. 20.7.2005 – 4 C 53/05 – NJW-RR 2005, 1337 = NZV 2006, 259); siehe auch AG Frankfurt v. 30.3.2000 – 29 C 169/00 – 81 – NZV 2001, 132 (Zugverspätung begründet keinen Entschädigungsanspruch).

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