Rz. 276

Nach der Rechtsprechung des BSG[341] sind auch für sittenwidrige Beschäftigungen Sozialversicherungsabgaben zu entrichten.

 

Rz. 277

Hat jemand keine Hauptbeschäftigung, sondern nebeneinander mehrere "geringfügige Beschäftigungen", die in ihrer Gesamtheit aber die sozialversicherungsfreien Grenzen überschreiten (z.B. Putzfrau, die in mehreren Haushalten tätig ist), kann der Verstoß gegen sozialversicherungsrechtliche Vorgaben dem Schadenersatzbegehren nicht entgegengehalten werden.[342] Die gesetzlichen Bestimmungen zu den Minijobs (400 EUR/450 EUR-Job) schränken solche sozialversicherungs- und steuerrechtlich begünstigten Mehrfachtätigkeiten allerdings ein.[343]

[341] BSG v. 10.8.2000 – B 12 KR 21/98 R – BSGE 87, 53 = HVBG-Info 2000, 2767 (Anm. Schmitt HVBG-Info 2002, 1041) = NJW 2001, 1965 = NZS 2001, 414 = SGb 2002, 174 (Anm. Schmitt) (Die Grundsätze des faktischen Arbeitsverhältnisses finden nur dann keine Anwendung, wenn dem Vertrag so schwere Rechtsmängel anhaften, dass die Anerkennung quasi-vertraglicher Ansprüche der Grundauffassung der geltenden Rechtsordnung widersprechen würde).
[342] BGH v. 11.1.1994 – VI ZR 143/93 – DAR 1994, 198 = MDR 1994, 253 = NJW 1994, 851 = NZV 1994, 183 = r+s 1994, 139 = VersR 1994, 355. Siehe auch Wussow-Zoll, Kap. 32 Rn 13.
[343] BSG v. 27.6.2012 – B 12 KR 28/10 R – SGb 2012, 461 = USK 2012–180 (Auch nach der Neuregelung der Versicherungsfreiheit von geringfügigen Beschäftigungen zum 1.4.2003 gelten alle von einem Beschäftigten bei demselben Arbeitgeber ausgeübten Beschäftigungen als einheitliche Beschäftigung i.S.v. 8 SGB IV, so dass neben einer versicherungspflichtigen Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber keine versicherungsfreie geringfügige Beschäftigung besteht); LSG Stuttgart v. 20.6.2013 – L 7 R 2757/11 – jurisPR-SozR 2/2014, Anm. 3 (Anm. Meyerhoff) (Der allgemeine Grundsatz dass grundsätzlich alle von einem Beschäftigten bei demselben Arbeitgeber ausgeübten Beschäftigungen als einheitliche Beschäftigung i.S.d. § 8 SGB IV anzusehen sind, findet auch im Rahmen des § 8a SGB IV [Beschäftigung in Privathaushalt] Anwendung).

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