Rz. 276
Nach der Rechtsprechung des BSG[341] sind auch für sittenwidrige Beschäftigungen Sozialversicherungsabgaben zu entrichten.
Rz. 277
Hat jemand keine Hauptbeschäftigung, sondern nebeneinander mehrere "geringfügige Beschäftigungen", die in ihrer Gesamtheit aber die sozialversicherungsfreien Grenzen überschreiten (z.B. Putzfrau, die in mehreren Haushalten tätig ist), kann der Verstoß gegen sozialversicherungsrechtliche Vorgaben dem Schadenersatzbegehren nicht entgegengehalten werden.[342] Die gesetzlichen Bestimmungen zu den Minijobs (400 EUR/450 EUR-Job) schränken solche sozialversicherungs- und steuerrechtlich begünstigten Mehrfachtätigkeiten allerdings ein.[343]
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