Rz. 346
Hinweis
Näheres zur Schadenabwicklung in Kapitel 2 (siehe § 2 Rn 638 ff.).
Rz. 347
Der Geschädigte hat keinen Anspruch auf Ersatz des ihm durch die Schadenabwicklung entstehenden reinen Zeitverlustes.[428]
Rz. 348
Dies gilt auch dann, wenn er die entgangene Zeit ohne den Unfall hätte gewinnbringend einsetzen können[429] oder ihm durch die Unfallaufnahme weitere Schäden entstehen.[430]
Rz. 349
Ebenso wenig besteht ein Anspruch auf Entschädigung für den reinen Zeitaufwand während ärztlicher Behandlungen.[431] Hervorzuheben ist, dass abhängig Beschäftigte ihre Arbeitszeit häufig frei einteilen können (Gleitzeit) und hierzu auch unter schadenersatzrechtlichen Kriterien angehalten sind (siehe Rn 184).
Rz. 350
Der Zeitaufwand, mit dem Eltern anlässlich der Begleitung ihrer verletzten Kinder zu medizinischen Behandlungen belastet sind, und der damit verbundene Verlust an Freizeit, ist als Vermögensschaden nicht zu ersetzen[432] (ergänzend siehe Rn 195 ff.).
Rz. 351
Soweit Auslagen für die Einleitung eines Strafverfahrens gegen den Schädiger entstanden sind, stehen sie außerhalb des Schutzzwecks der Schadentragungsnorm; Eigentumsschutz erstreckt sich nicht auf die Verwirklichung des Strafanspruchs.[433] Zu Nebenklagekosten siehe in Kapitel 17 (vgl. § 17 Rn 78 ff.).
Rz. 352
Auslobungskosten zur Täterermittlung nach einem Verkehrsunfall können erstattungsfähig sein.[434]
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