Rz. 25

Eine Eigentumsverletzung kann nicht nur durch eine Beeinträchtigung der Sachsubstanz, sondern auch durch eine sonstige die Eigentümerbefugnisse treffende tatsächliche Einwirkung auf die Sache erfolgen (z.B. wenn ein Fahrzeug jede Bewegungsmöglichkeit verliert und seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch entzogen wird).[42]

 

Rz. 26

Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn das Fahrzeug unter Beibehaltung seiner Bewegungsmöglichkeit im Übrigen nur wenige Stunden an einer konkret geplanten Fahrt gehindert und dadurch lediglich seine wirtschaftliche Nutzung vorübergehend eingeengt wird.[43] Die bloße Sperrung eines bestimmten Weges stellt grundsätzlich keine Verletzung des Eigentums an dem betroffenen Transportmittel dar; ebenso wenig kommt ein Eingriff in den Gewerbebetrieb in Betracht.[44]

 

Rz. 27

BGH v. 3.7.1990[45] führt aus:

Zitat

a) Zwingende Voraussetzung für die Einstandspflicht des Fahrzeugführers nach § 18 I StVG ist, daß ein Fall des § 7 I StVG gegeben, d.h. eines der dort genannten Rechtsgüter "bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs" verletzt worden ist. Dieses Haftungsmerkmal ist freilich ... nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats entsprechend dem weiten Schutzzweck der Norm weit auszulegen. Denn die Haftung nach § 7 I StVG ist sozusagen der Preis dafür, daß durch die Verwendung eines Kfz erlaubterweise eine Gefahrenquelle eröffnet wird; die Vorschrift will daher alle durch den Kfz-Verkehr beeinflußten Schadensabläufe erfassen. Ein Schaden ist demgemäß bereits dann "bei dem Betrieb" eines Kfz entstanden, wenn sich in ihm die von dem Kfz ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben, d.h. wenn bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kfz (mit)geprägt worden ist.[46] Erforderlich ist aber stets, daß es sich bei dem Schaden, für den Ersatz verlangt wird, um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handelt, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden soll, d.h. die Schadensfolge muß in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen worden ist.[47] Bildet das Vorhandensein oder die Fahrweise eines Kfz lediglich einen äußeren Umstand für die Motivation anderer Verkehrsteilnehmer zu einem auf eigenständiger Entschließung beruhenden selbstgefährdenden Verhalten, so kann das auf das Kfz zurückgehende Motiv für sich allein nicht als ausreichend angesehen werden, um einen durch die Selbstgefährdung herbeigeführten Schaden als Auswirkung der Betriebsgefahr des Kfz unter die Gefährdungshaftung des § 7 I StVG fallen zu lassen.

Wegen einer auf solche Weise durch das Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer geschaffenen Zäsur zwischen der Betriebsgefahr des für einen Geschehensablauf (mit-)ursächlichen Kfz und dem in dessen Folge eingetretenen Schaden hat der erkennende Senat in den sog. Grünstreifenfällen die Einstandspflicht der für einen Verkehrsunfall Verantwortlichen für den bei dem Umfahren der Unfallstelle durch andere Verkehrsteilnehmer herbeigeführten Schaden verneint.[48] Aus demselben Grunde, nämlich mit Blick auf die Verwirklichung eines gegenüber der Betriebsgefahr eigenständigen Gefahrenkreises, hat der Senat den Schlaganfall eines Unfallbeteiligten, den dieser im Anschluß an die Vorfahrtverletzung eines anderen Verkehrsteilnehmers infolge einer verbalen Auseinandersetzung über das Unfallgeschehen erlitten hat, haftungsrechtlich nicht der Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs des Vorfahrtverletzers zugewiesen.[49] Auch im Streitfall kann ... der vom klagenden Land geltend gemachte Schaden bei wertender Betrachtung nicht der Betriebsgefahr des vom Beklagten gesteuerten Kfz zugerechnet werden.

 

Rz. 28

Einen bürgerlich-rechtlichen Aufopferungsanspruch gibt es außerhalb des Immissionsrechtes praktisch nicht.[50]

 

Rz. 29

Landet ein Rettungshubschrauber auf Privatgelände, versperrt er die Straße oder schädigt er Dritte, besteht gegen den ursprünglichen Veranlasser (A verunfallt schwer und löst den Flugtransport aus) mangels Zurechnungszusammenhang kein Anspruch.[51]

 

Rz. 30

Werden Straßen, Zufahrten und andere Zuwegungen durch verantwortliches Handeln eines Dritten gesperrt oder unpassierbar und können deswegen Anlieger und Eigentümer ihre Anlagen nicht gewinnbringend nutzen, steht diesen mangels Anspruchsgrundlage kein Schadensersatz zu.[52]

 

Rz. 31

Berechtigter Besitz und das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (dazu siehe Rn 298 ff.) sind "sonstige Rechte" i.S.v. § 823 I BGB. Der berechtigte Besitz ist aber nur dann verletzt, wenn die Beeinträchtigung ihrer Dauer und Intensität nach als eine Verletzung des Eigentums angesehen werden kann.[53] Bei der Auslegung des Begriffs "Dauer" und "Intensität" ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalls abzustellen. Dabei kann maßgeblich sein, welchen Umfang der bei dem Geschädigten eingetretene Vermögensschaden hat und ob sich für den Geschädigten hierdurch ein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht hat.[54]

 

Rz. 32

Schäden, die dem Betreiber einer Tankstelle infolge ...

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