Rz. 175

 

Hinweis

Vgl. hierzu auch die Ausführungen oben (siehe Rn 140 ff.).

1. Arbeitgeber

 

Rz. 176

Zu "Unternehmer" siehe unten (vgl. Rn 300 ff.; § 5 Rn 173 ff.).

2. Arbeitskraftfortfall

 

Rz. 177

Der Wegfall von Arbeits- und Hilfskraft ist außerhalb der entgangenen Dienste bzw. des Unterhaltsschadens (Hausfrauenschaden, Betreuungsschaden) nicht erstattungsfähig.[232] Diese Schadensverlagerungen sind als nicht-typische Fälle auch nicht unter dem Aspekt der Drittschadensliquidation zu ersetzen.[233]

 

Rz. 178

Auch wenn die Mitarbeit eines Ehegatten im Erwerbsgeschäft des anderen durch eine Körperverletzung ganz oder teilweise vereitelt wird, steht der Ersatzanspruch nur dem Verletzten selbst zu.[234] § 845 BGB greift nicht, da es sich nicht um familienrechtlich geschuldete Dienste handelt (siehe auch Rn 209).

[232] OLG Köln v. 13.1.1993 – 11 U 224/92 – r+s 1993, 242 = VersR 1994, 356 (Ausfall der Arbeitskraft des Verletzten beim Hausbau eines Dritten); siehe auch LG Heilbronn v. 19.1.2012 – 3 O 143/11 – SP 2013, 330, 437 = SVR 2012, 423 (Anm. Balke).
[233] Burmann/Heß/Jahnke/Janker-Jahnke, § 16 StVG Rn 43 ff., vor§ 249 BGB Rn 290 f.
[234] BGH v. 17.12.1985 – VI ZR 152/84 – DAR 1986, 116 = JR 1986, 413 (Anm. von Einem) = JZ 1986, 451 (Anm. Dunz) = MDR 1986, 488 = NJW 1986, 984 = r+s 1986, 67 = SGb 1987, 301 (Anm. von Einem) = VersR 1986, 391 = zfs 1986, 170 = VRS 71, 325 (unter Hinweis auf BGH v. 11.7.1972 – VI ZR 194/70 – BGHZ 59, 172); BGH v. 11.7.1972 – VI ZR 194/70 – BB 1972, 1161 = BGHZ 59, 172 = MDR 1972, 941 = NJW 1972, 2217 = VersR 1972, 1075; siehe auch BGH v. 9.7.1968 – GSZ 2/67 – BB 1968, 974 = BGHZ 50, 304 = DAR 1969, 18 = DB 1968, 1620 = FamRZ 1968, 507 = MDR 1968, 821 = NJW 1968, 1823 = VersR 1968, 852 (Nach dem Inkrafttreten des Gleichberechtigungsgesetzes ist der Ehemann nicht mehr berechtigt, von dem verantwortlichen Schädiger Schadenersatz nach § 845 BGB wegen Behinderung der verletzten Ehefrau in der Haushaltsführung zu verlangen).

3. Ausbildung eines Ersatz-Hoferben bei Verletzung/Tötung

 

Rz. 179

Wird diejenige Person verletzt oder getötet, die das Familienunternehmen fortführen soll (z.B. Hoferbe in der Landwirtschaft) und wird nunmehr ein anderes Familienmitglied neu ausgebildet und umgeschult, um die Position des Verletzten/Getöteten zu übernehmen, stellt dies keinen ersatzfähigen Schaden dar.[235] Die §§ 844, 845 BGB enthalten die einzige wirkliche Ausnahme von dem Grundsatz, dass nur der in seinem Rechtsgut selbst Verletzte ersatzberechtigt ist; dieser Ausnahmecharakter schließt die entsprechende Anwendung auf mittelbar Geschädigte, andere Schadensfälle oder von §§ 844 f. BGB nicht erfasste Schäden aus.[236]

[235] OLG Stuttgart v. 29.10.2008 – 3 U 111/08 – BeckRS 2010, 05679 = juris.
[236] OLG Stuttgart v. 29.10.2008 – 3 U 111/08 – BeckRS 2010, 05679 = juris; Jahnke, Unfalltod und Schadenersatz, § 1 Rn 30, 37 ff., 50.

4. Arztbesuche

 

Rz. 180

Es besteht eine arbeitsrechtliche Verpflichtung jedes Arbeitnehmers, sich um einen Termin außerhalb der eigenen Dienstzeit zu bemühen, es sei denn, es handelt sich um akute Erkrankungen oder Untersuchungen, die nur in der Dienst-/Arbeitszeit vorgenommen werden können. Besteht die Möglichkeit längerfristiger Planung, muss der geschädigte Arbeitnehmer diese nutzen. Hatte der Arbeitnehmer rechtzeitig um Arbeitsbefreiung gebeten, so kann der Arbeitgeber nicht nachträglich den Nachweis verlangen, dass dieser Arztbesuch tatsächlich auch während der Arbeitszeit erfolgen musste.[237] Der Arbeitgeber darf allerdings nicht von seinem Angestellten verlangen, dass dieser zu einem Arzt wechselt, der auch Sprechstunden außerhalb der Dienstzeit des Mitarbeiters anbietet.

 

Rz. 181

Arbeitsrechtlich gilt, dass Arztbesuche grundsätzlich in der Freizeit und nicht während der Arbeitszeit abzuwickeln sind.[238] Lohnfortzahlung (häufig auch tarifvertraglich geregelt) kann der Arbeitnehmer nur beanspruchen, wenn der Arztbesuch während der Arbeitszeit notwendig war. Notwendig in diesem Sinne ist ein Arztbesuch nur, wenn

der Arbeitnehmer den Arzt aus zwingenden medizinischen Gründen während der Arbeitszeit aufsuchen muss[239] oder
der Arzt den Arbeitnehmer während der Arbeitszeit zur Untersuchung oder Behandlung in seine Praxis bestellt und der Arbeitnehmer zudem auf die Termingestaltung keinen Einfluss nehmen kann.[240]
 

Rz. 182

Die vorgenannten Aspekte aus dem Arbeitsrecht sind durchaus auf den zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch übertragbar.

 

Rz. 183

Wird ein Arbeitnehmer bei einem Verkehrsunfall verletzt und muss er deshalb, ohne arbeitsunfähig zu sein, sich während der Arbeitszeit einer Heilbehandlung unterziehen, steht dem Arbeitgeber wegen der Fehlstunden kein Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger zu.[241]

 

Rz. 184

Verluste an Freizeit sind schadenrechtlich nicht zu ersetzen (siehe auch Rn 339).[242] Wird (z.B. bei Gleitzeitkonto) die für den Arztbesuch aufgewandte Zeit später nachgearbeitet, liegt ebenfalls kein Schaden vor.[243] Verdiensteinbuße beim Geschädigten in Zusammenhang mit ärztlicher Behandlung fällt nur ausnahmsweise an, wenn zugleich der Arbeitgeber/Dienstherr den Lohn auch...

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