Rz. 175
Hinweis
Vgl. hierzu auch die Ausführungen oben (siehe Rn 140 ff.).
1. Arbeitgeber
Rz. 176
Zu "Unternehmer" siehe unten (vgl. Rn 300 ff.; § 5 Rn 173 ff.).
2. Arbeitskraftfortfall
Rz. 177
Der Wegfall von Arbeits- und Hilfskraft ist außerhalb der entgangenen Dienste bzw. des Unterhaltsschadens (Hausfrauenschaden, Betreuungsschaden) nicht erstattungsfähig.[232] Diese Schadensverlagerungen sind als nicht-typische Fälle auch nicht unter dem Aspekt der Drittschadensliquidation zu ersetzen.[233]
Rz. 178
Auch wenn die Mitarbeit eines Ehegatten im Erwerbsgeschäft des anderen durch eine Körperverletzung ganz oder teilweise vereitelt wird, steht der Ersatzanspruch nur dem Verletzten selbst zu.[234] § 845 BGB greift nicht, da es sich nicht um familienrechtlich geschuldete Dienste handelt (siehe auch Rn 209).
3. Ausbildung eines Ersatz-Hoferben bei Verletzung/Tötung
Rz. 179
Wird diejenige Person verletzt oder getötet, die das Familienunternehmen fortführen soll (z.B. Hoferbe in der Landwirtschaft) und wird nunmehr ein anderes Familienmitglied neu ausgebildet und umgeschult, um die Position des Verletzten/Getöteten zu übernehmen, stellt dies keinen ersatzfähigen Schaden dar.[235] Die §§ 844, 845 BGB enthalten die einzige wirkliche Ausnahme von dem Grundsatz, dass nur der in seinem Rechtsgut selbst Verletzte ersatzberechtigt ist; dieser Ausnahmecharakter schließt die entsprechende Anwendung auf mittelbar Geschädigte, andere Schadensfälle oder von §§ 844 f. BGB nicht erfasste Schäden aus.[236]
4. Arztbesuche
Rz. 180
Es besteht eine arbeitsrechtliche Verpflichtung jedes Arbeitnehmers, sich um einen Termin außerhalb der eigenen Dienstzeit zu bemühen, es sei denn, es handelt sich um akute Erkrankungen oder Untersuchungen, die nur in der Dienst-/Arbeitszeit vorgenommen werden können. Besteht die Möglichkeit längerfristiger Planung, muss der geschädigte Arbeitnehmer diese nutzen. Hatte der Arbeitnehmer rechtzeitig um Arbeitsbefreiung gebeten, so kann der Arbeitgeber nicht nachträglich den Nachweis verlangen, dass dieser Arztbesuch tatsächlich auch während der Arbeitszeit erfolgen musste.[237] Der Arbeitgeber darf allerdings nicht von seinem Angestellten verlangen, dass dieser zu einem Arzt wechselt, der auch Sprechstunden außerhalb der Dienstzeit des Mitarbeiters anbietet.
Rz. 181
Arbeitsrechtlich gilt, dass Arztbesuche grundsätzlich in der Freizeit und nicht während der Arbeitszeit abzuwickeln sind.[238] Lohnfortzahlung (häufig auch tarifvertraglich geregelt) kann der Arbeitnehmer nur beanspruchen, wenn der Arztbesuch während der Arbeitszeit notwendig war. Notwendig in diesem Sinne ist ein Arztbesuch nur, wenn
▪ | der Arbeitnehmer den Arzt aus zwingenden medizinischen Gründen während der Arbeitszeit aufsuchen muss[239] oder |
▪ | der Arzt den Arbeitnehmer während der Arbeitszeit zur Untersuchung oder Behandlung in seine Praxis bestellt und der Arbeitnehmer zudem auf die Termingestaltung keinen Einfluss nehmen kann.[240] |
Rz. 182
Die vorgenannten Aspekte aus dem Arbeitsrecht sind durchaus auf den zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch übertragbar.
Rz. 183
Wird ein Arbeitnehmer bei einem Verkehrsunfall verletzt und muss er deshalb, ohne arbeitsunfähig zu sein, sich während der Arbeitszeit einer Heilbehandlung unterziehen, steht dem Arbeitgeber wegen der Fehlstunden kein Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger zu.[241]
Rz. 184
Verluste an Freizeit sind schadenrechtlich nicht zu ersetzen (siehe auch Rn 339).[242] Wird (z.B. bei Gleitzeitkonto) die für den Arztbesuch aufgewandte Zeit später nachgearbeitet, liegt ebenfalls kein Schaden vor.[243] Verdiensteinbuße beim Geschädigten in Zusammenhang mit ärztlicher Behandlung fällt nur ausnahmsweise an, wenn zugleich der Arbeitgeber/Dienstherr den Lohn auch...
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