Rz. 139
Zum Thema
Burmann/Jahnke "Lohnfortzahlung und Regress des Arbeitgebers bei nicht bewiesener Verletzung des Arbeitnehmers" NZV 2013, 313; Burmann/Jahnke "(Kein) Ersatz von mittelbaren Schäden im Haftpflichtfall" NZV 2012, 11; Jahnke "Mittelbare Betroffenheit und Schadensersatzanspruch" r+s 2003, 89; Jahnke, Unfalltod und Schadenersatz, 2. Aufl. 2012, § 1 Rn 18 ff.; Pardey, 4. Aufl. 2010, Rn 372 ff., Wussow-Zoll, Unfallhaftpflichtrecht, 16. Aufl. 2014, Kap. 43 Rn 1 ff.
Hinweis
Siehe ergänzend spätere Ausführungen (vgl. Rn 180 ff.; § 5 Rn 173 ff.).
Rz. 140
Infolge eines Haftpflichtgeschehens erwachsen nicht nur den unmittelbar am Unfall beteiligten Personen Schäden und Aufwendungen; auch Dritte können durchaus wirtschaftliche Einbußen erleiden.
Rz. 141
Bei der Abwicklung von Personenschäden wird nicht immer im Auge behalten, dass unser Rechtssystem nur Schäden des unmittelbar Betroffenen für ersatzfähig erachtet. Dessen Anspruch kann zwar im Wege der gesetzlichen und/oder privaten Rechtsnachfolge auf die mittelbar Betroffenen oder andere Dritte übergehen (insbesondere siehe § 4 Rn 323 ff.), inhaltlich bleibt es aber unverändert derjenige Anspruch, wie er in der Person des unmittelbar Verletzten entstanden ist. Das gilt auch für die Darlegungs- und Beweislast zum Grund der Haftung und zur Höhe des Anspruches (einschließlich der Grundsätze zur sekundären Behauptungs- und Beweislast, siehe § 2 Rn 124 ff.).
Rz. 142
Wegen weiterer Einzelfragen wird auf die späteren Ausführungen verwiesen (siehe Rn 175 ff., 180).
1. Personenkreise
a) Allgemein
Rz. 143
Abzugrenzen von den schadenersatzberechtigten – in ihren Rechten unmittelbar betroffenen – Verletzten und unfallkausal Verstorbenen sind die lediglich mittelbar Geschädigten. Während den unmittelbar beteiligten Personen das Schadenersatzrecht ein großes Spektrum ersatzfähiger Schadenpositionen zubilligt, gilt dieses für die am Haftpflichtgeschehen ("Unfall") nicht unmittelbar Beteiligten nur in engen Grenzen.
Rz. 144
Mittelbar beeinträchtigten Personen,[192] die zwar weder körperlich verletzt noch in Sachen geschädigt worden sind, die aber doch eine Vermögenseinbuße anlässlich des Haftpflichtgeschehens erlitten haben, gibt (mit Ausnahme bestimmter Fälle, z.B. §§ 844, 845 BGB) das Recht der unerlaubten Handlung keine eigenen Ersatzansprüche.[193] Ihre Forderungsberechtigung beschränkt sich auf die gesetzlich oder durch Abtretung vom zunächst Anspruchsberechtigten übergegangenen Ansprüche.
b) Eigener Rechtskreis
Rz. 145
Mittelbar Verletzten stehen nur unter den Aspekten der §§ 844, 845 BGB (bzw. den entsprechenden Regelungen in den haftpflichtrechtlichen Spezialgesetzen) Ansprüche zu. Soweit diese Vorschriften den Anspruch nicht begründen, können die Geschädigten ihre wirtschaftlichen Einbußen nicht beim Unfallverursacher einfordern, selbst wenn der Schädiger eines zu Tode Gekommenen dadurch begünstigt erscheint.[194]
c) Rechtsfortbildung durch Rechtsprechung
Rz. 146
Das Schadensersatzrecht bei Tötung ist – da es um Ersatz mittelbarer Schäden geht – einer Ausweitung durch die Rechtsprechung weitgehend nicht zugänglich.[195] Art. 20 II 2, III GG (Gewaltenteilung) setzt der Rechtsprechung Grenzen.
Rz. 147
Die in den §§ 844, 845 BGB (und den entsprechenden Regeln in den speziellen Haftungsgesetzen) normierten Bestimmungen können weder auf andere Drittgeschädigte noch auf andere als die dort genannten Schäden ausgedehnt werden.[196] Die Entscheidung des Gesetzgebers bei fahrlässig begangenen unerlaubten Handlungen die Ersatzpflicht von einer Rechts- bzw. Rechtsgutverletzung (§ 823 I BGB) oder einer Schutzgesetzverletzung (§ 823 II BGB) abhängig zu machen, dient vor allem dem Ziel den Kreis der Ersatzberechtigten auf die Inhaber des Rechts bzw. Rechtsgutes und die unter dem Schutzzweck der verletzten Norm Stehenden zu beschränken.[197]
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