Rz. 102
Der Senat war mit dem Berufungsgericht der Auffassung, dass sich die Zahlung des monatlichen Pflegegeldes von 800 DM an die Klägerin auf deren gegen die Beklagte gerichteten Direktanspruch auf Zahlung des vereinbarten Pflegeaufwandsbetrages von monatlich 2.257,50 DM nicht ausgewirkt hat. Die Aktivlegitimation der Klägerin wurde von diesen Zahlungen nicht berührt. Sie hatten entgegen der Auffassung der Beklagten nicht gemäß § 116 Abs. 1 SGB X zu einem Übergang des gegen die Beklagte gerichteten Direktanspruchs auf die Pflegekasse in Höhe ihrer Leistungen geführt.
Rz. 103
Allerdings bestand zwischen den Schadensersatzleistungen der Beklagten zum Ausgleich der unfallbedingten vermehrten Bedürfnisse der Klägerin gemäß § 843 Abs. 1 BGB, § 3 Nr. 1 PflVG und den Pflegegeldzahlungen der Pflegekasse eine sachliche und zeitliche Kongruenz, wie sie § 116 Abs. 1 SGB X für einen Anspruchsübergang voraussetzt. Ein Übergang des Schadensersatzanspruchs der Klägerin in Höhe der Zahlungen des Pflegegeldes auf die Pflegekasse scheiterte jedoch an dem Angehörigenprivileg des § 116 Abs. 6 S. 1 SGB X. Danach ist bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch Familienangehörige, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft leben, ein Anspruchsübergang nach § 116 Abs. 1 SGB X ausgeschlossen. Die Anwendungsvoraussetzungen dieser Vorschrift lagen hier vor. Die daraus folgende Sperre des Anspruchsübergangs galt nicht nur für den gegen die Mutter der Klägerin gerichteten Schadensersatzanspruch, sondern auch für den hier in Rede stehenden Direktanspruch aus § 843 Abs. 1 BGB, § 3 Nr. 1 PflVG gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer. Das folgt aus der Rechtsnatur des gegen den Haftpflichtversicherer gerichteten Direktanspruchs des Geschädigten aus § 3 Nr. 1 PflVG. Er dient der Sicherung der Forderung des Geschädigten und ist deshalb in seinem Bestand und seinen Wirkungen grundsätzlich von dem Haftpflichtanspruch abhängig; er ist ein akzessorisches Recht (vgl. Senatsurt. v. 9.7.1996 – VI ZR 5/95, BGHZ 133, 192, 195 m.w.N.).
Rz. 104
Allerdings hat der Senat im vorgenannten Urteil für den Fall des Anspruchsübergangs auf einen Sozialhilfeträger im Wege einer interessengerechten Auslegung des § 116 Abs. 6 SGB X den gegen den Haftpflichtversicherer gerichteten Direktanspruch in Auflockerung des Grundsatzes der Akzessorietät aus der Übergangssperre ausgegrenzt. In diesem besonderen Fall tritt der mit dem Direktanspruch verbundene Akzessorietätsgedanke gegenüber dem Subsidiaritätsgrundsatz des Sozialhilferechts zurück. Dies ist erforderlich, um einen sonst auftretenden Normenkonflikt zwischen der Übergangssperre des § 116 Abs. 6 SGB X und dem in § 2 BSHG verankerten Grundsatz der Subsidiarität der Sozialhilfe zu vermeiden.
Rz. 105
Diese auf die Sozialhilfe und deren Nachrang zugeschnittenen Erwägungen des Senats lassen sich indes auf den Streitfall, in dem es um einen Anspruchsübergang auf den Sozialversicherungsträger geht, für den der Subsidiaritätsgrundsatz nicht gilt, nicht übertragen. Allerdings hat der Senat im vorgenannten Urteil die Frage aufgeworfen, ob für den Anspruchsübergang auf einen Sozialversicherungsträger an dem Akzessorietätsgrundsatz, der bisher die Senatsrechtsprechung bestimmt hat (vgl. Senatsurt. v. 5.12.1978 – VI ZR 233/77, VersR 1979, 256, 257 f.), noch festgehalten werden kann. Der Senat knüpfte damit an Erwägungen im Schrifttum an, die für eine "teleologische Reduktion" des Angehörigenprivilegs auf die Fälle eintreten, in denen kein Haftpflichtversicherungsschutz besteht. Der Hinweis des Senats im Urt. v. 9.7.1996 führte zu Äußerungen im Schrifttum, nach denen für die Auslegung des § 116 Abs. 6 SGB X in den Fällen der Eintrittspflicht eines Haftpflichtversicherers eine partielle Abkehr vom Grundsatz der Akzessorietät des Direktanspruchs teils abgelehnt, teils für vertretbar erachtet wird.
Rz. 106
Nach nochmaliger Überprüfung verbleibt der Senat bei seiner Auffassung, dass der Übergang des Direktanspruchs des Geschädigten auf den Sozialversicherungsträger an der Übergangsschranke des § 116 Abs. 6 SGB X scheitert. Zur Begründung verweist er einmal auf die Erwägungen im genannten Senatsurt. v. 5.12.1978. Zum anderen und vor allem sieht sich der Senat angesichts der klaren Normaussage des § 116 Abs. 6 SGB X sowie der Ausgestaltung des Direktanspruchs als akzessorisches Recht nicht legitimiert, für die hier in Rede stehende besondere Fallgestaltung den Vorschlägen zu einer "teleologischen Reduktion" zu folgen, die im Ergebnis auf eine Durchbrechung des Akzessorietätsgrundsatzes hinausläuft. Eine Änderung dieser Rechtslage wäre Sache des Gesetzgebers. Dem lässt sich nicht entgegenhalten, dass der Senat für den Übergang des Direktanspruchs auf den Sozialhilfeträger die Übergangssperre aus § 116 Abs. 6 SGB X nicht hat eingreifen lassen. Diese Entscheidung erschien, wie ausgeführt, geboten, um einen sonst auftretenden Normenkonflikt zwischen dem in § 2 B...