Rz. 1
Die richtige Auswahl und der richtige Einsatz von Arbeitnehmern sind entscheidend für die Leistungsfähigkeit eines Betriebes oder Unternehmens. Die Auswahlentscheidung hat sowohl für das Unternehmen wie für den betroffenen Mitarbeiter erhebliche Tragweite. Falsche Entscheidungen bei der Personalbedarfsplanung und der Personalauswahl schlagen sich für das Unternehmen auf der Leistungs- und Kostenseite nieder und beeinträchtigen damit seinen wirtschaftlichen Erfolg. Ziel der Personalauswahl muss daher sein, eine möglichst weitgehende Übereinstimmung der Wünsche und Fähigkeiten des Arbeitnehmers mit den Anforderungen des zu besetzenden Arbeitsplatzes zu erreichen.
Rz. 2
Für die richtige Personalauswahl ist es zunächst erforderlich, dass der Arbeitgeber die Anforderungen an den zu besetzenden Arbeitsplatz möglichst genau ermittelt. Ggf. kann auf eine bereits vorliegende Stellenbeschreibung zurückgegriffen werden.
Rz. 3
Muster 3.1: Stellenbeschreibung
Muster 3.1: Stellenbeschreibung
Stellenbeschreibung
Stellenbezeichnung: _________________________
Stellennummer: _________________________
Kostenstelle: _________________________
Beschäftigungsumfang (Vollzeit/Teilzeit): _________________________
Arbeitszeit: _________________________
Aufgaben der Stelle: _________________________
Ziel der Stelle: _________________________
Der Stelleninhaber hat folgende Kompetenzen: _________________________
Informationspflichten: _________________________
Informationsbedarf: _________________________
Mitwirkung in Arbeitsgruppen: _________________________
Der Stelleninhaber ist unterstellt: _________________________
Dem Stelleninhaber sind unterstellt: _________________________
Der Stelleninhaber wird vertreten: _________________________
Der Stelleninhaber vertritt: _________________________
Der Stelleninhaber zeichnet mit: _________________________
Verwendete Arbeitsmittel: _________________________
Ausstellungsdatum: _________________________
Ort und Unterschriften (Arbeitgeber/Arbeitnehmer)
Bei der Erstellung von Stellenbeschreibungen ohne Bezug zu sonstigen mitbestimmungspflichtigen Maßnahmen besteht grundsätzlich kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats, vgl. BAG v. 14.1.2014 – 1 ABR 49/12, juris. Als Teil der Personalplanung gem. § 92 Abs. 1 BetrVG ist der Betriebsrat lediglich rechtzeitig zu unterrichten. Ein Mitbestimmungsrecht kann aber dann bestehen, wenn die Stellenbeschreibung i.S.d. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG auch für die Entgeltfindung Verwendung findet.
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