Rz. 32

Durch den nach § 2293 BGB im Erbvertrag vorbehaltenen Rücktritt können der gesamte Vertrag oder einzelne vertragliche Bestimmungen ohne Zustimmung des Vertragspartners ausgehebelt werden. Zu Lebzeiten des Vertragspartners erfolgt der Rücktritt nach § 2296 BGB durch Erklärung gegenüber dem anderen Vertragspartner. Die Erklärung bedarf der notariellen Beurkundung und des Zugangs der Ausfertigung der notariellen Urkunde. Nach dem Ableben des Vertragschließenden erfolgt der Rücktritt nach § 2297 BGB durch Testament.

Beim Änderungsvorbehalt wird nicht lediglich eine vertragliche Verfügung ausgehebelt, sondern diese Verfügung gleichzeitig durch eine neue ersetzt. Der Rücktrittsvorbehalt zerstört nur, wohingegen der Änderungsvorbehalt neu gestaltet.

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