Rz. 33

Komplette Freistellung für die Zeit nach dem Tod des Erstversterbenden. Über eine Änderung vor dem Ableben des Erstversterbenden soll der andere Ehegatte aber informiert werden.
Ermächtigung des länger lebenden Ehegatten zur Enterbung eines Schlusserben, der gegen den Willen des Längerlebenden den Pflichtteil geltend macht.
Ermächtigung des Längerlebenden zu Schenkungen, während die erbrechtlichen Bindungen bestehen bleiben sollen; abbedungen werden hierbei nur die Schutzvorschriften der §§ 2286, 2287 BGB.
Ermächtigung des Längerlebenden zur vermächtnisweisen Verfügung über das Vermögen, das nach dem Ableben des Erstversterbenden erworben wurde.
Ermächtigung des Längerlebenden zur Umverteilung des Vermögens zwischen den Abkömmlingen durch Änderung der Erbquoten oder Aussetzung von Vorausvermächtnissen.
Ermächtigung des Längerlebenden zur Belastung der Schlusserben mit einem Nießbrauchs- oder Wohnungsvermächtnis zugunsten eines neuen Ehegatten oder Lebenspartners.
Der überlebende Ehegatte soll zwar die Schlusserbfolge selbst nicht mehr ändern können, aber zu Lasten der Schlusserben Vermächtnisse aussetzen dürfen.
Ermächtigung des Überlebenden zur Anordnung einer Testamentsvollstreckung.

Die vorstehende Auflistung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

Bei Testamenten in Patchworkfamilien besteht die Problematik darin, dass neben eigenen Kindern aus erster Ehe und gemeinschaftlichen Abkömmlingen auch noch die einseitigen Kinder des anderen Ehegatten existent sind. Um die Ansprüche dieser Kinder nicht in Gefahr zu bringen, sollte von Abänderungsklauseln gar nicht oder nur sehr zurückhaltend Gebrauch gemacht werden.

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