Rz. 56

Wenig Beachtung finden die Rechtsfolgen, die sich hinsichtlich eines bestehenden Mietverhältnisses beim Tode eines Mieters ergeben. Die gesetzlichen Regelungen hierzu finden sich in den §§ 563 und 564 BGB. Zu beachten sind hier insbesondere folgende Konstellationen: Waren der verstorbene Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und der Hinterbliebene gemeinsame Mieter der Wohnung, so wird das Mietverhältnis mit dem Überlebenden fortgesetzt.[76] War allerdings der Verstorbene der alleinige Mieter, tritt der überlebende Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner, der mit dem Verstorbenen einen gemeinsamen Haushalt geführt hat, mit dem Tod des anderen in das Mietverhältnis ein.[77] Hat der Verstorbene Kinder hinterlassen und lebten diese im gemeinsamen Haushalt mit dem Verstorbenen, treten diese in das Mietverhältnis gem. § 563 Abs. 2 S. 1 BGB nur dann ein, wenn der Ehegatte nicht in das Mietverhältnis eintritt. Diese Rechtsfolge unterscheidet sich zur Rechtslage bei einem eingetragenen Lebenspartner.[78] Wird ein eingetragener Lebenspartner hinterlassen, so tritt dieser gemeinsam mit den Kindern des Verstorbenen in den Mietvertrag ein, wenn die Kinder bis zum Tod des Elternteils mit diesem in dem Haushalt gemeinsam lebten.[79]

[76] Grüneberg/Weidenkaff, § 563a Rn 6.
[77] Grüneberg/Weidenkaff, § 563 Rn 17 ff.
[78] Eine eingetragene Lebenspartnerschaft kann seit 30.9.2017 nicht mehr begründet werden (siehe § 1 LPartG). Bereits existierende Lebenspartnerschaften bleiben allerdings weiter bestehen.
[79] Grüneberg/Weidenkaff, § 563 Rn 16, 17.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge