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§ 3 Testament für Patchworkehen / b) Schenkungen unter Nutzungsvorbehalt

Florian Enzensberger, Maximilian Maar
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Rz. 73

Bei Grundstücksübertragungen beginnt die Zehnjahresfrist grundsätzlich erst mit der Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch (§ 873 Abs. 1BGB)[111] zu laufen. Besonderheiten sind allerdings zu beachten, wenn das Grundstück unter Vorbehalt eines Nießbrauchs oder eines Wohnrechts übertragen wird.

Häufig behält sich gerade bei Grundstücksschenkungen der Erblasser einen Nießbrauch vor. Nach Ansicht des BGH und der sogenannten "Genussverzichtsrechtsprechung" kann eine den Fristbeginn auslösende Leistung nur dann vorliegen, wenn der Erblasser nicht nur seine Rechtsstellung als Eigentümer endgültig aufgibt, sondern auch darauf verzichtet, den verschenkten Gegenstand weiterhin im Wesentlichen zu nutzen, sei es aufgrund des Vorbehalts dinglicher Rechte oder durch Vereinbarung schuldrechtlicher Ansprüche.[112]

Beim sog. "Vorbehaltsnießbrauch" gibt der Erblasser den Genuss des verschenkten Gegenstandes aber gerade nicht auf. Er erbringt kein spürbares Vermögensopfer, da er das Grundstück faktisch nicht aus seinem Vermögensbestand ausgliedert, sondern durch das starke Recht des Nießbrauchs nach wie vor Herr über das Grundstück ist.

Bei Vorbehalt eines Wohnungsrechts war lange Zeit umstritten, ob und bei welcher Gestaltung die Zehnjahresfrist des § 2325 Abs. 3 BGB zu laufen beginnt. Höchstrichterliche Rechtsprechung fehlte hierzu. Zwar hatte das OLG Karlsruhe in einer Entscheidung vom 15.1.2008 festgestellt, dass das verschenkte Hausanwesen i.S.v. § 2325 Abs. 3 BGB mit dem Eigentumsübergang geleistet ist, wenn der Erblasser das Hausanwesen einem Dritten unentgeltlich zugewandt hat und sich lediglich ein Wohnrecht an einer der im Haus befindlichen Wohnungen hat einräumen lassen.[113] Anders als beim Vorbehalt des Nießbrauchs waren die Eltern mit Vollzug des Übergabevertrages nicht...

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