Rz. 53

Regelmäßig übersehen wird bei Abfassung einer letztwilligen Verfügung die Problematik des Hausrats. Hatte der erstversterbende Ehegatte an Gegenständen des gemeinsamen Haushalts Allein- oder Miteigentum, steht dieses nunmehr seinen Erben zu. In aller Regel wünschen die Ehegatten aber, dass der gesamte Hausrat nach dem ersten Erbfall dem überlebenden Ehegatten alleine zustehen soll.

Das Gesetz regelt die Zuteilung des Hausrats in § 1932 BGB. Demnach steht der Hausrat dem überlebenden Ehegatten als Voraus zu. Übersehen wird hierbei allerdings häufig, dass diese Vorschrift nur für die gesetzliche Erbfolge gilt. Wird der Ehegatte zum gewillkürten Erben berufen, gilt die Vorschrift des § 1932 BGB jedoch nicht.[63] Folglich sollte in der letztwilligen Verfügung die vermächtnisweise Zuwendung des Hausrats und des Wohnungsinventars ausdrücklich und detailliert geregelt werden.

 

Formulierungsbeispiel

Meine Ehefrau erhält im Wege des Vermächtnisses den gesamten Hausrat und das gesamte Inventar der von uns zum Zeitpunkt des Erbfalls bewohnten Wohnung, einschließlich aller persönlichen Gegenstände sowie des Pkws. Vom Inventar umfasst sind insbesondere auch alle Küchengeräte und sonstigen technischen Geräte.

[63] BGHZ 73, 29.

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