Rz. 42
Dem Eigentümer stehen folgende Rechte gegenüber dem Nießbrauchnehmer zu:
▪ | Unterlassungsanspruch, wenn der Nießbrauchnehmer den Gegenstand unbefugt nutzt (§ 1053 BGB), |
▪ | Anspruch, den Zustand der Sache durch einen Sachverständigen feststellen zu lassen (§ 1034 BGB), |
▪ | Anspruch auf Sicherheitsleistung, wenn der Nießbrauchnehmer die Rechte des Eigentümers in erheblichem Maße verletzt (§ 1051 BGB), |
▪ | Anspruch auf gerichtliche Verwaltung des Nießbrauchs bei erheblicher Verletzung der Rechte des Eigentümers durch den Nießbrauchnehmer (§ 1052 BGB). |
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