Rz. 42

Dem Eigentümer stehen folgende Rechte gegenüber dem Nießbrauchnehmer zu:

Unterlassungsanspruch, wenn der Nießbrauchnehmer den Gegenstand unbefugt nutzt (§ 1053 BGB),
Anspruch, den Zustand der Sache durch einen Sachverständigen feststellen zu lassen (§ 1034 BGB),
Anspruch auf Sicherheitsleistung, wenn der Nießbrauchnehmer die Rechte des Eigentümers in erheblichem Maße verletzt (§ 1051 BGB),
Anspruch auf gerichtliche Verwaltung des Nießbrauchs bei erheblicher Verletzung der Rechte des Eigentümers durch den Nießbrauchnehmer (§ 1052 BGB).

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