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§ 3 Testament für Patchworkehen / I. Gleichbehandlung aller Kinder

Florian Enzensberger, Maximilian Maar
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Rz. 7

Zur Verwirklichung dieses Gestaltungsziels bietet sich die sog. "Einheitslösung" in Form eines Berliner Testaments an. Das heißt, dass alle Abkömmlinge, gleich ob einseitig oder gemeinschaftlich, auf den Schlusserbfall zu gleichen Teilen eingesetzt werden.

 

Formulierungsbeispiel

Wir setzten uns gegenseitig zum alleinigen Vollerben unseres gesamten Vermögens ein. Eine Nacherbfolge findet nicht statt.

Schlusserben nach dem Tod des Längerlebenden werden unsere einseitigen und gemeinschaftlichen Abkömmlinge zu gleichen Teilen. Jedes Kind erhält den gleichen Anteil nach Kopfteilen, gleich ob es sich um ein einseitiges Kind des Zweitversterbenden oder ein gemeinschaftliches Kind handelt.

Zu Ersatzerben bestimmen wir die Abkömmlinge unserer Kinder nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolgeordnung, wiederum ersatzweise tritt, zunächst innerhalb eines Stammes, Anwachsung ein.

Dies gilt ausdrücklich auch für den Fall, dass wir gleichzeitig oder innerhalb eines Monats aufgrund derselben Ursache versterben.

1. Problem der Pflichtteilsberechtigung einseitiger Abkömmlinge

 

Rz. 8

Zu beachten gilt es hierbei freilich, dass Kinder, die nur von einem Ehegatten abstammen, nur bei dessen Tod pflichtteilsberechtigt sind.

 

Beispiel

Ehemann A und Ehefrau B sind in zweiter Ehe miteinander im gesetzlichen Güterstand verheiratet. A hat aus erster Ehe drei Kinder C, D und E mitgebracht. B bringt ein Kind F mit in die Ehe. Im Rahmen eines Berliner Testaments setzen sich die Ehegatten auf den ersten Todesfall gegenseitig zu Alleinerben ein, um sich wechselseitig abzusichern. Schlusserben nach dem Zweitversterbenden sollen die vier Kinder C, D, E und F zu je ¼ werden. Gemeinsame Kinder sind nicht vorhanden.

Die Rechtsfolgen bei Vorversterben des A stellen sich wie folgt dar:

Alleinerbe wird die B. Die Kinder des A können ihren Pflichtteil in Höhe von je 1/12 beanspruc...

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