Rz. 60

Unter dem Stichwort "Besonderheiten" sind im Mandantengespräch besondere familiäre Umstände festzuhalten. Gemeint sind damit im Einzelnen besondere gesellschaftliche Randgruppen, wie z.B. behinderte oder drogenabhängige Kinder und Lebenspartner, aber auch ein in der Vergangenheit zurückliegendes schwieriges Eltern-Kind-Verhältnis.

 

Rz. 61

Auch wenn es im tatsächlichen Leben nicht mehr als Besonderheit angesehen wird, so ist die Tatsache, dass der Mandant öfter verheiratet war und Kinder aus erster und/oder zweiter Ehe hat, in erbrechtlicher Sicht als Besonderheit zu werten. Gerade die Gestaltung von Testamenten beim Vorhandensein behinderter Kinder oder die Berücksichtigung von Kindern aus früheren Ehen ist eine spürbar zunehmende Aufgabenstellung des Anwalts.

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