Rz. 169

Die Testierfreiheit wird u.a. aufgrund des erbrechtlichen Typenzwangs eingeschränkt. In den §§ 19371940 BGB zählt das Gesetz nur die wichtigsten Inhalte letztwilliger Verfügungen auf. Diese Regelungen haben jedoch keinen abschließenden Charakter.[216] Daneben werden auch im 4. Buch des BGB (Familienrecht) zahlreiche weitere Anordnungen genannt. Diese können ebenfalls durch letztwillige Verfügungen getroffen werden. Die Einzelaufzählung führt jedoch dazu, dass Verfügungen, die einen beliebigen Inhalt haben, nicht getroffen werden können. Es können lediglich solche Verfügungen getroffen werden, die entweder ihrer Art nach ausdrücklich im Gesetz geregelt sind oder aber solche, die aufgrund Auslegung oder Analogie dem Gesetz als zulässig zu entnehmen sind.[217]

 

Rz. 170

Nach Ansicht des RG[218] "unterliegt der Inhalt letztwilliger Verfügungen keinen anderen als den sich aus dem Gesetz ergebenden Einschränkungen". Diese Formulierung ist missverständlich. Vielmehr kann von einem Typenzwang gesprochen werden.[219] Aufgrund des Typenzwangs ist es z.B. nicht möglich, einer anderen Person als dem oder den Erben einen Gegenstand mit dinglicher Wirkung zuzuwenden. Im Erbrecht gilt das Prinzip der Gesamtrechtsnachfolge. Ein Vermächtnis ist nur mit obligatorischer, nicht jedoch mit dinglicher Wirkung zugelassen (§ 2174 BGB). Es ist nicht möglich, einen Pflichtteilsanspruch aufgrund anderer als den in den §§ 2333 ff. BGB genannten Gründen auszuschließen. Dem Erblasser ist es selbst überlassen, zu bestimmen, welche und wie viele letztwillige Verfügungen er treffen möchte. Ein Testament muss nicht zwingend eine Erbeinsetzung enthalten. Es können auch lediglich Vermächtnisse angeordnet oder letztwillige Verfügungen mit auflösenden oder aufschiebenden Bedingungen verknüpft werden.[220]

[216] OLG Frankfurt NJW 1950, 607; MüKo/Leipold, § 1937 Rn 10.
[217] Damrau/Tanck/Seiler-Schopp, § 1937 Rn 10.
[218] RGZ 100, 76, 77.
[219] MüKo/Leipold, § 1937 Rn 10 m.w.N.
[220] MüKo/Leipold, § 1937 Rn 11.

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