Rz. 326
Es sind diverse Erscheinungsformen der Testamentsvollstreckung möglich. Man unterscheidet zwischen der Abwicklungsvollstreckung, der Dauertestamentsvollstreckung und der Verwaltungstestamentsvollstreckung. Daneben gibt es noch die Vermächtnisvollstreckung sowie die Nacherbenvollstreckung.
Rz. 327
Gemäß §§ 2203, 2204 BGB beinhaltet die Abwicklungsvollstreckung die Ausführung der letztwilligen Verfügungen des Erblassers sowie die Bewirkung der Auseinandersetzung des Nachlasses und der Erfüllung der Nachlassverbindlichkeiten. Insbesondere gehört der Vollzug von Vermächtnissen und Auflagen zu seinem Aufgabengebiet. Es handelt sich hierbei um den Regelfall der Testamentsvollstreckung. Die §§ 2204–2207 BGB regeln die Rechte und Pflichten des Testamentsvollstreckers. Dem Testamentsvollstrecker obliegt für die Dauer der Abwicklungsvollstreckung die ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses. Die Testamentsvollstreckung endet bei der Abwicklungsvollstreckung dann, sobald der Nachlass komplett abgewickelt ist. Damit sind die Aufgaben des Testamentsvollstreckers erfüllt.
Rz. 328
Neben der Aufgabe, den Nachlass abzuwickeln, kann der Erblasser gem. § 2209 BGB den Testamentsvollstrecker auch mit der Verwaltung des Nachlasses bzw. einzelner Gegenstände betrauen. Hier ist jedoch zwischen der Dauertestamentsvollstreckung und der Verwaltungstestamentsvollstreckung im engeren Sinne zu unterscheiden. Im zweitgenannten Fall besteht die einzige Aufgabe des Testamentsvollstreckers in der reinen Verwaltung des Nachlasses. Bei der Dauertestamentsvollstreckung hingegen ist der Testamentsvollstrecker neben seinen ihm normalerweise zufallenden Aufgaben auch für die Verwaltung des Nachlasses verantwortlich. Die Anordnung der Verwaltungsvollstreckung bietet sich z.B. bei Minderjährigkeit eines Miterben an oder zum Schutz eines überschuldeten Erben vor dessen Eigengläubigern, des Weiteren bei einem Behindertentestament.
Rz. 329
Gemäß § 2222 BGB kann der Erblasser einen Testamentsvollstrecker auch zu dem Zwecke ernennen, dass dieser bis zum Eintritt einer angeordneten Nachfolge die Rechte des Nacherben ausübt und dessen Pflichten erfüllt. Sind mehrere Erben vorhanden, hat die Anordnung einer derartigen Testamentsvollstreckung den Vorteil, dass die Rechte der Nacherben einheitlich ausgeübt werden. Ist ein Nacherbe minderjährig oder in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt, bedarf die Zustimmung des Testamentsvollstreckers zu Rechtsgeschäften des Vorerben keiner Genehmigung des Betreuungsgerichts. Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung gem. § 2222 BGB für den Nacherben vor Eintritt des Nacherbfalls ist im Grundbuch zusammen mit dem Nacherbenvermerk einzutragen. Es handelt sich bei der Anordnung einer Nacherbentestamentsvollstreckung nicht um eine Belastung des Vorerben.
Rz. 330
Daneben besteht auch die Möglichkeit, den Vorerben mit der Anordnung einer Testamentsvollstreckung zu belasten.
Rz. 331
Gemäß § 2223 BGB kann der Testamentsvollstrecker auch zu dem Zwecke ernannt werden, dass dieser für die Ausführung der einem Vermächtnisnehmer auferlegten Beschwerungen (Untervermächtnis, Nachvermächtnis, Auflage) sorgt.