Rz. 417

Bei der Trennungslösung wird der überlebende Ehegatte hingegen (meist befreiter) Vorerbe und die Abkömmlinge der Ehegatten (oder Dritte) werden als Nacherben eingesetzt (vgl. Muster zum Ehegattentestament "Trennungslösung" Rdn 489). Es kommt hier nicht wie bei der Einheitslösung zu einer Verschmelzung beider Vermögensmassen.[509] Der Überlebende erhält das Vermögen des Erstversterbenden als Vorerbenvermögen und hat daneben sein gesondertes Eigenvermögen. In der Verfügung für den ersten Todesfall ist also zugleich die Nacherbenregelung zu treffen, während in der Verfügung für den zweiten Todesfall nur noch bezüglich des Eigenvermögens des überlebenden Ehegatten eine Regelung getroffen werden kann. Für die Ausgestaltung der Vor- und Nacherbschaft gelten die Ausführungen gem. Rdn 196 entsprechend.

 

Rz. 418

Die Trennungslösung sollte dann gewählt werden, wenn Kinder aus erster Ehe vorhanden sind und diesen der Nachlass des nicht verwandten Ehegatten nicht zugutekommen soll. Die Trennungslösung bietet sich gleichfalls zur Pflichtteilsreduzierung an. Dies gilt auch für ehegemeinschaftliche Kinder, da sich deren Pflichtteil im Falle des Todes des Längstlebenden lediglich aus dessen Eigenvermögen berechnet. Eine Trennungslösung ist auch dann anzuraten, wenn sich das Vermögen auf der Seite eines Ehegatten befindet und dieser sichergehen will, dass es seinen Kindern zugutekommt. Es kommt jedoch immer auf den Einzelfall und die Wünsche des Mandanten an.

 

Rz. 419

Da der überlebende Ehegatte bei der Trennungslösung nicht zum unbeschränkten Vollerben eingesetzt wird, sollte immer darüber nachgedacht werden, ob dem Längstlebenden im Wege des Vorausvermächtnisses diverse Gegenstände, z.B. Hausrat, Geld, Kapitalvermögen, Pkw, persönliche Gegenstände etc., zugewandt werden sollen, über die dieser, ohne der Nacherbenbindung zu unterliegen, unbeschränkt verfügen kann.

[509] Nieder/Kössinger, § 14 Rn 89, 90.

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