Rz. 445

Im Falle, dass sich die Ehegatten für die Trennungslösung entschieden haben, bestehen folgende Möglichkeiten, für den Fall der Wiederverheiratung Vorsorge zu treffen:

aa) Unbefreite Vorerbschaft

 

Rz. 446

Wurde der überlebende Ehegatte zum befreiten Vorerben eingesetzt, besteht die Möglichkeit anzuordnen, dass im Falle der Wiederverheiratung eine Befreiung von den gesetzlichen Beschränkungen des § 2136 BGB entfällt und der überlebende Ehegatte mit Eintritt der Wiederverheiratung nicht befreiter Vorerbe wird.

 

Rz. 447

Muster 3.20: Unbefreite Vorerbschaft

 

Muster 3.20: Unbefreite Vorerbschaft

Muster: Unbefreite Vorerbschaft

Im Falle, dass der Überlebende sich wiederverheiraten sollte, legen wir wechselseitig fest, dass die Befreiung von den gesetzlichen Verfügungsbeschränkungen in diesem Fall entfallen soll (auflösende Bedingung).

Bei Wiederverheiratung ist der überlebende Ehegatte daher unbefreiter Vorerbe. Im Übrigen bleibt es bei den getroffenen Bestimmungen.

bb) Nacherbentestamentsvollstreckung

 

Rz. 448

Es besteht weiterhin die Möglichkeit, gem. § 2222 BGB Nacherbentestamentsvollstreckung im Falle der Wiederverheiratung anzuordnen, um die Rechte der Nacherben zu wahren. Es ist allerdings zu beachten, dass keine Verfügungsbefugnis seitens des Nacherbentestamentsvollstreckers in Bezug auf die der Vorerbschaft unterliegenden Gegenstände besteht. Damit stehen ihm auch keine Verwaltungsrechte zu.

cc) Eintritt des Nacherbfalls

 

Rz. 449

Im Übrigen kann angeordnet werden, dass nicht mit dem Tod des überlebenden Ehegatten, sondern bereits mit dessen Wiederverheiratung der Nacherbfall eintritt. Nicht die Nacherbfolge ist hier bedingt, sondern deren Eintritt. Bei dieser Gestaltungsvariante ist zu überlegen, ob nicht zugunsten des überlebenden Ehegatten ein aufschiebend auf den Eintritt des Nacherbfalls bedingtes Vermächtnis (Geldvermächtnis, Nießbrauch, Rentenvermächtnis) angeordnet wird, und zwar vor dem Hintergrund, dass dem überlebenden Ehegatten durch den Eintritt des Nacherbfalls ein Teil des Nachlasses, mindestens sein Pflichtteil, verbleibt. Verliert er durch die Herausgabe des Nachlasses auch seinen Pflichtteil, ist u.U. von Sittenwidrigkeit der Gestaltung auszugehen. Vor dem Hintergrund der bereits zitierten BVerfG-Rechtsprechung könnte eine solche Regelung wegen unzulässiger Einwirkung auf die Eheschließungsfreiheit unwirksam sein.[540]

[540] Scheuren/Brandes, ZEV 2005, 185, 186; Tanck, in: Tanck/Krug/Süß, § 19 Rn 84 ff., 104 m.w.N.

dd) Eintritt der gesetzlichen Erbfolge

 

Rz. 450

Im Übrigen bestünde die Möglichkeit, dahin gehend zu testieren, dass der überlebende Ehegatte im Falle der Wiederverheiratung verpflichtet ist, eine Auseinandersetzung nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge vorzunehmen, d.h. der Nacherbfall tritt zu einem Bruchteil des Nachlasses ein.[541] Der überlebende Ehegatte wäre demgemäß auflösend bedingter Vorerbe im Hinblick auf den gesamten Nachlass und aufschiebend bedingter Vollerbe bezüglich seines gesetzlichen Erbteils.[542]

[541] Nieder/Kössinger, § 14 Rn 117.
[542] BayObLG NJW 1958, 1683.

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