Rz. 396

Der Grund der Beschränkung muss zum Zeitpunkt der Errichtung der Verfügung bereits bestehen, und der Abkömmling darf sich zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht dauerhaft von der Verschwendung abgewendet haben bzw. die Überschuldung muss noch bestehen.[492] Bei dauerhafter Besserung bzw. Wegfall der Überschuldung zum Zeitpunkt des Erbfalls ist die Anordnung unwirksam.

 

Rz. 397

Die Pflichtteilsbeschränkung muss in der Form einer letztwilligen Verfügung erfolgen. Diese kann auch einziger Inhalt einer derartigen Verfügung sein.[493]

 

Rz. 398

Liegen die Voraussetzungen des § 2338 BGB vor, dann greift die Pflichtteilsbeschränkung auch in Bezug auf den Pflichtteilsrestanspruch nach § 2305 BGB oder den Pflichtteil nach §§ 2315, 2316 BGB ein. Sie tritt auch dann ein, wenn der Erbe nach § 2306 BGB ausschlägt und seinen Pflichtteil verlangen will, da der ihm zustehende Pflichtteil den Beschränkungen des § 2338 BGB unterliegt. Eine Nacherbschaft wandelt sich in ein Nachvermächtnis um.[494]

 

Rz. 399

Der Pflichtteil kann bei wirksamer Beschränkung nicht geltend gemacht werden. Die Vorschrift ist insoweit lex specialis zu § 2306 BGB.

 

Rz. 400

Die Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht hat also für die gestaltende Praxis mehr Bedeutung, als ihr bisher zukommt.[495]

[492] Hölscher/J. Mayer, in: Mayer/Süß/Tanck/Bittler, Handbuch Pflichtteilsrecht, § 8 Rn 113.
[493] Staudinger/Olshausen (2021), § 2338 Rn 15.
[494] Hölscher/J. Mayer, in: Mayer/Süß/Tanck/Bittler, Handbuch Pflichtteilsrecht, § 8 Rn 131, 132.
[495] Vgl. auch Baumann, ZEV 1996, 126.

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