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§ 3 Testamentsgestaltung / cc) Höhe des Pflichtteilsanspruchs

Ursula Seiler-Schopp
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Rz. 91

Die Höhe des Pflichtteilsanspruchs wird von drei Faktoren bestimmt, nämlich erstens von der Höhe der gesetzlichen Erbquote, zweitens vom Wert des Nachlasses und drittens vom Bestand des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls (§§ 2303 Abs. 1 S. 2, 2311 BGB).

 

Rz. 92

Der Pflichtteil beträgt die Hälfte der gesetzlichen Erbquote (vgl. zur Pflichtteilsquote eines Partners einer eingetragenen Lebenspartnerschaft § 17 Rdn 101).

 

Rz. 93

Für die konkrete Ermittlung des Nachlasswerts ist so vorzugehen, dass in einem ersten Schritt der Bestand des Nachlasses festzustellen ist, d.h., dass diejenigen Vermögenspositionen vom Nachlass auszusondern sind, die für die Berechnung des Pflichtteilsanspruchs nicht berücksichtigt werden dürfen, so beispielsweise Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall (Lebensversicherungen). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass Rechtsverhältnisse, die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit (Konfusion) oder von Recht und dinglicher Belastung (Konsolidation) erloschen sind, im Rahmen der Pflichtteilsberechnung als nicht erloschen gelten.

 

Rz. 94

Weiterhin bleiben die Vermögenspositionen unberücksichtigt, die unvererblich sind. Auch solche Gegenstände, bezüglich derer ein gegenständlicher beschränkter Pflichtteilsverzicht abgegeben worden ist, bleiben außen vor. Gemäß § 2313 Abs. 1 S. 1 BGB bleiben aufschiebend bedingte Rechte und Verbindlichkeiten unberücksichtigt, auflösend bedingte Rechte hingegen werden gem. § 2313 Abs. 1 S. 2 BGB in voller Höhe angesetzt.

 

Rz. 95

Nachdem der Bestand des Nachlasses feststeht, ist der Wert der Nachlassgegenstände (Aktiva) zu ermitteln. Von den Aktiva des Nachlasses sind dann die Passiva, welche die Erblasserschulden und die Erbfallkosten darstellen, abzuziehen. Schulden, die den Pflich...

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