Rz. 401

Die Anordnungen sind gem. § 2338 Abs. 2 S. 2 BGB unwirksam, wenn zur Zeit des Erbfalls der Abkömmling sich dauernd von dem verschwenderischen Leben abgewendet hat oder die den Grund der Anordnung bildende Überschuldung nicht mehr besteht. Für die Unwirksamkeit bedarf es nicht der Anfechtung. Sie kann sowohl vom Abkömmling als auch von einem Gläubiger geltend gemacht werden, die hierfür jeweils beweispflichtig sind.[496]

[496] MüKo/Lange, § 2338 Rn 23.

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