Rz. 320

Inwieweit das Schiedsgericht an das materielle Recht gebunden ist oder nach Billigkeit zu entscheiden hat, hängt vom Inhalt der Schiedsklausel ab. Das Schiedsgericht kann auch über solche Fragen entscheiden, die sich nicht komplett aus dem materiellen Recht oder dem Testament ergeben. Hierunter fällt z.B. die Entscheidung über die Auseinandersetzung des Nachlasses[394] oder die Bestimmung eines Gattungs- bzw. Zweckvermächtnisses.[395] Gemäß § 2065 BGB kann die Gültigkeit einer letztwilligen Verfügung bzw. deren Inhalt nicht einem Dritten überlassen werden. Eine Entscheidung aus Ermessens- oder Billigkeitsgesichtspunkten durch das Schiedsgericht scheidet somit ebenfalls aus.

[394] BGH NJW 1959, 1493.
[395] MüKo/Leipold, § 1937 Rn 39.

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