Rz. 452

Problematisch ist auch die Frage, welche Rechtsfolgen die Wiederverheiratung und somit das Inkrafttreten einer Wiederverheiratungsklausel für die auf den Tod des Längstlebenden getroffenen Verfügung hat. Nach h.M. wird, falls nichts Gegenteiliges angeordnet ist, davon ausgegangen, dass mit der Wiederverheiratung und dem Inkrafttreten einer Wiederverheiratungsklausel die Bindung des überlebenden Ehegatten an seine wechselbezüglichen Verfügungen im gemeinschaftlichen Testament entfällt.[543] Dies gilt auch für den Fall, dass der Überlebende Vermächtnisse in Höhe des gesetzlichen Erbteils auszuzahlen hat.[544]

 

Rz. 453

Es stellt sich hier allerdings die Frage, ob die Verfügungen des überlebenden Ehegatten erst dann unwirksam werden, wenn er eine neue Verfügung getroffen hat, oder bereits von selbst mit Eintritt der Wiederverheiratung. Das OLG Hamm hat sich dafür ausgesprochen, dass die Verfügungen automatisch mit der Wiederverheiratung unwirksam werden.[545]

 

Rz. 454

Um hier Streitigkeiten zu vermeiden, ist es sinnvoll, in der Wiederverheiratungsklausel zu regeln, was mit den wechselbezüglichen und bindenden Verfügungen des überlebenden Ehegatten bezüglich des zweiten Sterbefalls mit Eintritt der Wiederverheiratung gelten soll. Die Bindungswirkung sollte sicherlich dann entfallen, wenn die Abkömmlinge ihren Erbanspruch nach dem Erstversterbenden erhalten. Wandelt sich hingegen die befreite Vorerbschaft in eine unbefreite Vorerbschaft, führt die Wiederverheiratungsklausel nur zu einer Sicherungsfunktion. Da keine Substanz abfließt, liegt es eher nahe, die Bindungswirkung nicht entfallen zu lassen.

[543] Damrau/Tanck/Klessinger, § 2269 Rn 57 m.w.N.
[544] OLG Zweibrücken ZEV 2013, 395.
[545] So aber KG NJW 1957, 1073; FamRZ 1968, 331 f.; OLG Hamm ZEV 1994, 365 (366) für den Fall, dass der Ehegatte jegliche Beteiligung am Nachlass verliert; Simshäuser, FamRZ 1972, 277; Soergel/M. Wolf, 13. Aufl. 2003, Rn 31; Leipold, ErbR Rn 481; einschr. Dippel, AcP 177 (1977), 349 (370); offengelassen von BGH WM 1985, 1178 (1179 f.).; a.A. MüKo/Musielak, § 2269 Rn 62.

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