Rz. 132
Nach § 2267 BGB kann unter Ehegatten ein gemeinschaftliches Testament (§ 2265 BGB) in der Weise handschriftlich errichtet werden, dass ein Ehegatte den Text eigenhändig niederschreibt, unterschreibt und der andere mit unterschreibt. Damit ist für den Mitunterschreibenden eine Ausnahme von dem Erfordernis der Eigenhändigkeit des Testamentstextes gemacht.
Rz. 133
Aus Beweisgründen ist zu empfehlen, den zweiten Ehegatten nicht nur mitunterzeichnen zu lassen, vielmehr sollte er einen kurzen handschriftlichen Text hinzufügen, etwa "Dieses Testament ist auch mein Testament" oder "Dies ist auch mein letzter Wille", Ort und Datum hinzufügen und darunter unterschreiben. So ist wenigstens eine kleine Schriftprobe vorhanden.
Rz. 134
Wird ein von einem Ehegatten vollständig geschriebenes und unterschriebenes Testament von dem anderen Ehegatten nicht unterzeichnet, liegt nur ein Entwurf vor. Eine Umdeutung in ein Einzeltestament kann u.U. in Betracht kommen.
Rz. 135
Verfassen beide Ehegatten eigenhändig das Testament und stimmen beide Fassungen wörtlich überein und unterzeichnet jeweils nur der errichtende Ehegatte, genügt ein solches Testament der Form des § 2247 BGB. Für den Fall, dass der andere Ehegatte ebenfalls mit unterzeichnet, liegt ein gemeinschaftliches Testament gemäß § 2267 BGB vor, und zwar in doppelter Ausfertigung. Da diese wörtlich übereinstimmt, ist eine solche Verdoppelung unschädlich.
Rz. 136
Unterschreibt ein Ehegatte vorab blanko und setzt der andere Ehegatte danach den Text räumlich darüber, ist die Form des § 2267 BGB nicht gewahrt. Es besteht allerdings die tatsächliche Vermutung, dass bei entsprechender äußerer Form die richtige Reihenfolge bei der Errichtung des Testaments eingehalten wurde. Umstritten ist, ob die abwechselnde Niederschrift und die gemeinsame Unterzeichnung, sofern sämtliche Verfügungen von den Unterschriften beider Ehegatten gedeckt sind, formgerecht ist.
Rz. 137
Auch gleichgeschlechtliche Partner, die eine Lebenspartnerschaft begründet haben, können gem. § 10 Abs. 4 S. 1 LPartG ein gemeinschaftliches Testament errichten; die §§ 2266–2273 BGB gelten entsprechend. Zum 1.10.2017 trat das Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts in Kraft. Gemäß Art. 3 Abs. 3 dieses Gesetzes können ab dessen Inkrafttreten, d.h. seit 1.10.2017, keine Lebenspartnerschaften mehr begründet werden. Das LPartG bleibt für die bestehenden eingetragenen Lebenspartnerschaften, sofern sie nicht in eine Ehe umgewandelt werden, weiterhin gültig.