Wir, die Eheleute _________________________, geb. am _________________________ in _________________________, und _________________________, geborene _________________________, geb. am _________________________ in _________________________, beide deutsche Staatsangehörige, errichten nachfolgendes gemeinschaftliches Testament.
Wir wählen für die Rechtsnachfolge von Todes wegen sowie für die Zulässigkeit und materielle Wirksamkeit dieser Verfügung von Todes wegen die Anwendung deutschen Rechts.
I. Testierfreiheit
Wir, die Eheleute _________________________, erklären, dass wir nicht durch ein bindend gewordenes gemeinschaftliches Testament oder einen Erbvertrag an der Errichtung dieses Testaments gehindert sind. Hiermit heben wir einzeln und gemeinsam alle bisher von uns errichteten Verfügungen von Todes wegen in vollem Umfang auf. Für unseren letzten Willen soll ausschließlich das nachstehend Verfügte von Bedeutung sein.
II. Verfügung für den ersten Todesfall
A. Erbeinsetzung
Wir, die Eheleute _________________________, setzen uns gegenseitig zum alleinigen Vollerben unseres gesamten Vermögens ein. Nacherbfolge möchten wir somit ausdrücklich nicht anordnen.
B. Vermächtnisse
Für den Fall, dass die Ehefrau die Erstversterbende sein sollte, erhalten die ehegemeinschaftlichen Kinder Geldvermächtnisse in Höhe ihres gesetzlichen Erbteils nach der Mutter. Die Vermächtnisse fallen drei Jahre nach dem Tod an und sind ab dem zweiten Jahr mit 3,5 % jährlich zu verzinsen.
Für den Fall, dass der Ehemann der Erstversterbende sein sollte, erhalten die ehegemeinschaftlichen Kinder zu gleichen Teilen im Wege des Vermächtnisses die in seinem Eigentum befindlichen Aktien an der _________________________ AG nach dem Bestand am Todestag.
Ersatzvermächtnisnehmer unserer Kinder sind jeweils deren leibliche Abkömmlinge nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge. Weitere Ersatzvermächtnisnehmer werden nicht bestimmt.
III. Verfügung für den zweiten Todesfall
A. Erbeinsetzung
Für den Fall, dass der Überlebende von uns, aus welchen Gründen auch immer, nicht zur Erbfolge gelangen sollte, desgleichen im Falle des Todes des Längstlebenden von uns, bestimmen wir unsere ehegemeinschaftlichen Kinder _________________________, geb. am _________________________, und _________________________, geb. am _________________________, zu jeweils gleichen Teilen, d.h. zu je ½ Erbquote, zu Schlusserben. Die Erbeinsetzung erfolgt zu Vollerben. Zu Ersatzerben bestimmen wir die Abkömmlinge unserer Kinder, nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolgeordnung, wiederum ersatzweise soll – zunächst innerhalb eines Stammes – Anwachsung eintreten.
B. Anordnung für die Auseinandersetzung
Hinsichtlich der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft ordnen wir an: Unser Sohn _________________________ erhält im Wege der Teilungsanordnung und somit in Anrechnung auf seinen Erbteil das Hausanwesen in _________________________, _________________________ Str. _________________________, eingetragen im Grundbuch von _________________________, Flst. Nr. _________________________. Unsere Tochter _________________________ erhält im Wege der Teilungsanordnung und somit in Anrechnung auf ihren Erbteil das Wertpapierdepot _________________________ bei der _________________________ Bank in _________________________, nach dem Bestand am Todestag.
Im Hinblick auf den zugeteilten Grundbesitz ist auf Kosten des Nachlasses ein Verkehrswertgutachten einzuholen, und zwar über den örtlichen Gutachterausschuss. Dieses Gutachten ist verbindlich, wenn es nicht grob unbillig ist.
Eine sich ergebende Wertdifferenz bezüglich der zugeteilten Vermögensgegenstände ist finanziell unter unseren Kindern auszugleichen.
Bei der Berechnung einer sich ergebenden Ausgleichszahlung sind etwaige Grundpfandrechte, soweit sie noch valutiert sind, sowie sonstige, den Grundstückswert mindernde Belastungen in Abzug zu bringen.
Wir gehen davon aus, dass ein eventuell zu leistender finanzieller Ausgleich zunächst dadurch erfolgt, dass derjenige, der den höheren Wert erhalten hat, bei der Verteilung des übrigen Nachlasses entsprechend weniger erhält. Nur dann, wenn kein ausreichender Nachlass vorhanden sein sollte, muss eine entsprechende Zahlung aus dem Eigenvermögen desjenigen Kindes erfolgen, das eine Mehrzuteilung erhalten hat. Diese Zahlungsverpflichtung stellt ein Vermächtnis zugunsten desjenigen Kindes dar, das eine geringere Zuteilung erhalten hat.
Soweit demgemäß eine Zahlung aus dem Privatvermögen eines unserer Kinder zu erbringen ist, legen wir hiermit fest, dass ein etwaiger Auszahlungsanspruch erst binnen eines Jahres nach Vorlage des entsprechenden Verkehrswertgutachtens zur Zahlung fällig ist und Zug um Zug gegen Auflassung zu erfolgen hat.
Bis dahin ist die Ausgleichszahlung ...