Wir, die Eheleute _________________________, geb. am _________________________ in _________________________, und _________________________, geborene _________________________, geb. am _________________________ in _________________________, beide deutsche Staatsangehörige, errichten nachfolgendes gemeinschaftliches Testament.
Wir wählen für die Rechtsnachfolge von Todes wegen sowie für die Zulässigkeit und materielle Wirksamkeit dieser Verfügung von Todes wegen die Anwendung deutschen Rechts.
I. Testierfreiheit
Wir erklären, dass wir nicht durch ein bindend gewordenes gemeinschaftliches Testament oder einen Erbvertrag an der Errichtung dieses Testaments gehindert sind. Hiermit heben wir alle bisher von uns einzeln und gemeinsam errichteten Verfügungen von Todes wegen in vollem Umfang auf. Für unseren letzten Willen soll ausschließlich das nachstehend Verfügte von Bedeutung sein.
II. Verfügungen für den ersten Todesfall
A. Erbeinsetzung
Wir setzen uns gegenseitig zum alleinigen Vollerben unseres gesamten Vermögens ein. Nacherbfolge möchten wir ausdrücklich nicht anordnen.
B. Wiederverheiratungsklausel
Für den Fall, dass der Überlebende von uns sich wiederverheiraten sollte, haben unsere ehegemeinschaftlichen Kinder im Wege des Vermächtnisses jeweils einen Geldanspruch in Höhe ihres gesetzlichen Erbteils am Nachlass des erstversterbenden Ehegatten. Für die Berechnung der Vermächtnisansprüche ist der Nettonachlass zum Zeitpunkt des Todes des erstversterbenden Ehegatten maßgeblich. Unter dem Nettonachlass ist der Aktivnachlass abzüglich sämtlicher Nachlassverbindlichkeiten (Erblasserschulden, Erbfallkosten) zu verstehen. Etwaige Steuern bzw. Pflichtteilsansprüche dürfen nicht mindernd in Abzug gebracht werden. Die Vermächtnisse fallen mit der Wiederverheiratung an und sind zwei Monate danach zur Zahlung fällig und bis dahin unverzinslich. Nach Eintritt der Fälligkeit sind sie mit 2,5 % zu verzinsen. Die Vermächtnisse sind auf dasjenige beschränkt, was vom Nachlass des Erstversterbenden noch übrig ist. Der Überlebende ist für Verwaltung und Verfügung bezüglich des Vermächtnisgegenstands vor Anfall des Vermächtnisses in keiner Weise verantwortlich.
Falls ein Abkömmling auf den Tod des Erstversterbenden gegen den Willen des Überlebenden den Pflichtteil geltend macht, wobei unter "Geltendmachung" bereits die Geltendmachung von Auskunfts- und/oder Wertermittlungsansprüchen nach § 2314 BGB zu verstehen ist (es ist nicht erforderlich, dass der Pflichtteil auch tatsächlich gezahlt wird), gilt das ihm zugedachte Vermächtnis als nicht angeordnet.
Ersatzvermächtnisnehmer unserer Kinder sind jeweils deren leibliche Abkömmlinge nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge. Weitere Ersatzvermächtnisnehmer werden nicht bestimmt.
III. Anfechtungsverzicht
Wir schließen hiermit das uns bzw. Dritten nach dem Gesetz zustehende Anfechtungsrecht für den Fall des Vorhandenseins oder des künftigen Hinzutretens weiterer pflichtteilsberechtigter Personen (Ehegatte, Kinder, Adoptivkinder etc.) aus. Dies gilt auch für die Anfechtung wegen eines etwaigen, wegen dieses Umstandes gegebenen Motivirrtums gem. § 2078 Abs. 2 BGB.
Sollte vorbehaltlich der vorstehenden Regelung einer von uns nach dem Ableben des Erstversterbenden einzelne Verfügungen des vorbezeichneten Testaments gem. § 2078 Abs. 2 BGB anfechten, so soll diese Anfechtung keinen Verlust der erbrechtlichen Zuwendungen des Erstversterbenden an den längstlebenden Ehegatten mit sich bringen. Diese sollen vielmehr vollumfänglich bestehen bleiben.
IV. Verfügungen für den zweiten Todesfall
A. Erbeinsetzung
Für den Fall, dass der Überlebende von uns, aus welchen Gründen auch immer, nicht zur Erbfolge gelangen sollte, desgleichen im Falle des Todes des Längstlebenden von uns, bestimmen wir unsere ehegemeinschaftlichen Kinder _________________________, geb. am _________________________, und _________________________, geb. am _________________________, zu gleichen Teilen, d.h. zu je ½ Erbquote, zu Schlusserben. Die Erbeinsetzung erfolgt zu Vollerben. Zu Ersatzerben bestimmen wir die Abkömmlinge unserer Kinder nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolgeordnung, wiederum ersatzweise soll – zunächst innerhalb eines Stammes – Anwachsung eintreten.
B. Pflichtteilsklausel
Für den Fall, dass eines der Kinder nach dem Tod des erststerbenden Ehegatten entgegen dem Willen des überlebenden Ehegatten einen Pflichtteilsanspruch oder Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend macht, wobei unter "Geltendmachung" bereits die Geltendmachung von Auskunfts- und/oder Wertermittlungsansprüchen nach § 2314 BGB zu verstehen ist (es ist nicht erforderlich, dass der Pflichtteil auch tatsächlich gezahlt wird), ist sowohl das betreffende Kind als auch sein Stamm beim Tode des Längstlebenden enterbt, d.h., dass alle zu des...