Wir, die Eheleute _________________________, geb. am _________________________ in _________________________, und _________________________, geborene _________________________, geb. am _________________________ in _________________________, wohnhaft _________________________, beide deutsche Staatsangehörige, errichten das nachfolgende gemeinschaftliche Testament.
Wir wählen für die Rechtsnachfolge von Todes wegen sowie für die Zulässigkeit und materielle Wirksamkeit dieser Verfügung von Todes wegen die Anwendung deutschen Rechts.
I. Testierfreiheit
Jeder von uns erklärt, dass er nicht durch Bindungen aus einem früheren gemeinschaftlichen Testament oder aus einem Erbvertrag an der Errichtung dieses gemeinschaftlichen Testaments gehindert ist. Hiermit heben wir einzeln und gemeinsam alle unsere bisherigen Verfügungen von Todes wegen in vollem Umfang auf. Für unseren letzten Willen soll ausschließlich das nachstehend Verfügte von Bedeutung sein.
II. Familienverhältnisse
Der Ehemann war in erster Ehe verheiratet mit _________________________ Frau _________________________ ist am verstorben. Aus dieser Ehe sind folgende Kinder hervorgegangen: _________________________.
Die Ehefrau war in erster Ehe verheiratet mit _________________________, der am _________________________ vorverstorben ist. Aus dieser Ehe sind folgende Kinder hervorgegangen: _________________________. Für beide Ehegatten ist es jeweils die zweite Ehe.
Gemeinschaftliche Kinder haben wir nicht.
III. Verfügungen für den ersten Todesfall
A. Erbeinsetzung
Wir setzen uns gegenseitig zu unseren alleinigen Erben ein. Der überlebende Ehegatte wird jedoch nur Vorerbe. Er ist von den gesetzlichen Beschränkungen befreit, soweit dies zulässig und rechtlich möglich ist. Demgemäß soll befreite Vorerbschaft angeordnet sein. Das heißt, dass der überlebende Ehegatte über den Nachlass im Sinne von Veräußerungen und Belastungen verfügen und diesen auch für sich verzehren und verbrauchen kann. Ein Ersatzvorerbe wird entgegen jeder gesetzlichen oder richterlichen Vermutungs- und Auslegungsregel nicht bestimmt. Es gilt die Vorschrift des § 2102 Abs. 1 BGB.
Nacherben werden unsere beiderseitigen Kinder aus erster Ehe zu gleichen Teilen. Sollte eines der Kinder vor oder nach dem Erbfall wegfallen, so erben ersatzweise seine Abkömmlinge entsprechend den Regeln der gesetzlichen Erbfolgeordnung. Hinterlässt eines unserer Kinder keine eigenen Abkömmlinge, dann tritt Anwachsung ein. Für den Fall, dass keine Abkömmlinge mehr vorhanden sind oder alle Abkömmlinge die Erbschaft ausgeschlagen haben, wird entgegen jeder anders lautenden Vermutungs- und Auslegungsregel als Ersatznacherbe _________________________, ersatzweise _________________________, bestimmt. Die Nacherbenanwartschaft ist weder übertragbar noch vererblich, es sei denn, die Übertragung erfolgt auf den Vorerben. Erfolgt die Übertragung an den Vorerben, dann entfällt die Ersatznacherbenbestimmung. Der Nacherbfall tritt mit dem Tod des Vorerben ein.
B. Wiederverheiratungsklausel
Für den Fall, dass der überlebende Ehegatte sich wieder verheiratet, wird er unbefreiter Vorerbe, die Befreiung im Sinne des § 2136 BGB entfällt ab diesem Zeitpunkt.
C. Vorausvermächtnisse
Der erstversterbende Ehegatte setzt zugunsten des jeweiligen überlebenden Ehegatten die nachfolgenden Vorausvermächtnisse zur freien Verfügung, also ohne jegliche Nacherbenbindung, aus:
Der überlebende Ehegatte hat Anspruch auf Herausgabe und Eigentumsverschaffung an allen sich im Eigentum des erstversterbenden Ehegatten befindlichen beweglichen Sachen, insbesondere des Pkw, des Hausrats, sowie jeglicher sonstiger persönlicher Habe des Erstversterbenden.
Unabhängig bzw. abweichend von anderslautenden gesetzlichen Auslegungs-, Vermutungs- und Ergänzungsregeln wird ein Ersatzvermächtnisnehmer hiermit nicht bestimmt.
IV. Verzicht auf Anfechtung
Wir schließen hiermit das uns bzw. Dritten nach dem Gesetz zustehende Anfechtungsrecht für den Fall des Vorhandenseins oder des künftigen Hinzutretens weiterer pflichtteilsberechtigter Personen (Ehegatte, Kinder, Adoptivkinder etc.) aus. Dies gilt auch für die Anfechtung wegen eines etwaigen, wegen dieses Umstandes gegebenen Motivirrtums gem. § 2078 Abs. 2 BGB.
Sollte vorbehaltlich der vorstehenden Regelung einer von uns nach dem Ableben des Erstversterbenden einzelne Verfügungen des vorbezeichneten Testaments gem. § 2078 Abs. 2 BGB anfechten, so soll diese Anfechtung keinen Verlust der erbrechtlichen Zuwendungen des Erstversterbenden an den längstlebenden Ehegatten mit sich bringen. Diese sollen vielmehr vollumfänglich bestehen bleiben.
V. Verfügungen für den zweiten Todesfall
Für den Fall, dass der Überlebende von uns, aus welchen Gründen auch immer, nicht zur Erbfolge gelangen sollte, desgleichen im Falle des Todes des Längstlebenden ...