Dr. iur. Wolfram Viefhues
Rz. 139
Durch Unterhaltsvereinbarung kann lediglich auf zukünftigen Ehegattenunterhalt ab Scheidung verzichtet werden, nicht aber auf zukünftigen Trennungsunterhalt (§§ 1360a Abs. 3, 1361 Abs. 4 BGB i.V.m. § 1614 BGB). Ein Verzicht auf künftigen Trennungsunterhalt ist unwirksam und daher nach § 134 BGB nichtig.
Rz. 140
Praxistipp:
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Eine sich ggf. daraus ergebende Teilnichtigkeit des Ehevertrags kann auch Auswirkungen auf den – an sich wirksamen – Ausschluss des Versorgungsausgleichs haben! |
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Verzicht für die Vergangenheit ist dagegen möglich. Vorauszahlungen für die Zukunft sind nur bis zu 3 Monaten zulässig (§§ 1614 Abs. 2, 760 Abs. 3 BGB). |
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Das Verbot gilt nur für gesetzliche Unterhaltsansprüche. Ein Verzicht auf rein vertragliche Unterhaltsansprüche ist daher zulässig. |
Während ein Verzicht auf laufenden Trennungsunterhalt ebenso wie auf zukünftigen Kindesunterhalt folglich unzulässig ist, ist dagegen eine Modifikation erlaubt. Vereinbarungen zur Höhe des künftigen Trennungsunterhaltes sind also zulässig.
a) Abgrenzung zwischen unzulässigem Verzicht und zulässiger Modifikation
Rz. 141
Für die Abgrenzung zwischen zulässiger Anpassung des zukünftigen Unterhaltes und unzulässigem Verzicht gibt der BGH angesichts der Verschiedenartigkeit der Einzelfälle keinen einheitlichen exakten prozentualen Richtwert für die zulässige Unterschreitung des rein rechnerisch geschuldeten Unterhalts vor. Es kommt auf die Umstände des Einzelfalles an, die immer von den Beteiligten vorgetragen werden müssen. Die Darlegungslast für die Unwirksamkeit des Unterhaltsverzichts trägt derjenige, der aus der Unwirksamkeit für sich günstige Rechtsfolgen herleiten möchte.
Rz. 142
Zuerst muss faktisch die Höhe des angemessenen Unterhalts im hierfür erforderlichen Umfang festgestellt werden, um anschließend entscheiden zu können, ob eine unzulässige Unterschreitung dieses angemessenen Unterhalts vorliegt. Denn nur durch diesen Vergleich des gesetzlich geschuldeten Unterhaltes mit dem reduziert vereinbarten Unterhalt lässt sich bewerten, ob ein Verzicht vorliegt.
Rz. 143
Wird im Fall konkret um Quotenunterhalt gestritten, müssen die finanziellen Verhältnisse beider Ehegatten abgeklärt werden, um so die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten und die Bedürftigkeit der Berechtigten festzustellen und hieraus den gesetzlich geschuldeten Quotenunterhalt zu errechnen. Auch die Frage einer Erwerbsobliegenheit der Berechtigten nach § 1361 Abs. 2 BGB ist zu klären. Bei gehobenen Einkommensverhältnissen muss der geltend gemachte konkrete Bedarf der Antragstellerin beurteilt werden.
b) Keine Umgehung durch pactum de not petendo
Rz. 144
Das gesetzliche Verbot des Verzichts auf Trennungsunterhalt kann nicht durch ein pactum de non petendo umgangen werden.
Praxistipp:
Liegt in einer Regelungspunkt einer Gesamtvereinbarung ein unwirksames pactum de non petendo, ist im Hinblick auf den dann vorliegenden Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) weiter zu prüfen, ob die Teilnichtigkeit gemäß § 139 BGB auch die weiteren Bestimmungen in der Vereinbarung erfasst.