Rz. 204

Weiter erforderlich ist ein Anordnungsgrund nach § 1 Abs. 2 Satz 1 bzw. Abs. 2 GewSchG, der gegeben ist, wenn ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht und gem. §§ 49 Abs. 1, 214 FamFG glaubhaft gemacht werden muss.

 

Praxistipp:

Dabei reicht in Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes, in denen eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben ist, die Benennung von Zeugen zur Glaubhaftmachung einer Behauptung nicht aus.
Es sind vielmehr schriftliche Erklärungen der Zeugen vorzulegen sowie eine eidesstattliche Versicherung des Antragsstellers; ggf. Polizeiprotokolle und ärztliche Atteste.
Auch der Amtsermittlungsgrundsatz verpflichtet das Gericht in solchen Verfahren nicht zur Ladung und Vernehmung der genannten Zeugen.[282]

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