Rz. 204
Weiter erforderlich ist ein Anordnungsgrund nach § 1 Abs. 2 Satz 1 bzw. Abs. 2 GewSchG, der gegeben ist, wenn ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht und gem. §§ 49 Abs. 1, 214 FamFG glaubhaft gemacht werden muss.
Praxistipp:
▪ | Dabei reicht in Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes, in denen eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben ist, die Benennung von Zeugen zur Glaubhaftmachung einer Behauptung nicht aus. |
▪ | Es sind vielmehr schriftliche Erklärungen der Zeugen vorzulegen sowie eine eidesstattliche Versicherung des Antragsstellers; ggf. Polizeiprotokolle und ärztliche Atteste. |
▪ | Auch der Amtsermittlungsgrundsatz verpflichtet das Gericht in solchen Verfahren nicht zur Ladung und Vernehmung der genannten Zeugen.[282] |
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