Rz. 18

Weiter hat der BGH klargestellt, dass als Familieneinkommen in diesem Sinn dabei das Einkommen anzusehen ist, das für Konsumzwecke der beiden Eheleute zur Verfügung steht und damit unterhaltsrelevant ist.[19] Zur Beurteilung, ob die Grenze für die tatsächliche Verbrauchsvermutung überschritten ist, sind daher die Einkünfte der Eheleute vorab zu bereinigen um vorrangigen Kindesunterhalt, sonstige eheprägende Unterhaltsverpflichtungen, berufsbedingte Aufwendungen und etwaige weitere berücksichtigungsfähige Positionen. Der als Einkommensbruchteil berechnete sog. Erwerbsanreiz (Anreizzehntel) gehört hingegen zum unterhaltsrelevanten Einkommen und ist folglich nicht in Abzug zu bringen. Maßgebend sind also die für die Bemessung des Ehegattenunterhalts relevanten Einkünfte.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge