Dr. iur. Wolfram Viefhues
a) Überschneidungsmöglichkeiten bei Passiva
Rz. 68
Das Doppelverwertungsverbot (zu den Aktiva § 10 Rdn 21) hat auch bei Schulden und Verbindlichkeiten Bedeutung. Bei diesen Passiva kann es aber zu sehr unterschiedlichen Überschneidungen kommen, denn eine Verbindlichkeit kann für die folgenden rechtlichen Regelungsbereiche Bedeutung haben:
Für den Zugewinn kann dies erst dann relevant werden, wenn bereits die Zustellung des Scheidungsantrages erfolgt ist,
Rz. 69
In der Diskussion wird vielfach vereinfachend von Schulden oder Verbindlichkeiten gesprochen. Jedoch muss zur Erörterung der hier einschlägigen Überschneidungsmöglichkeiten bei den Schuldenbelastungen sauber und deutlich differenziert werden zwischen:
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den laufend aufzubringenden Zinsen, |
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den (ggf. regelmäßigen) Tilgungsleistungen, die der Verminderung des Darlehensbetrages führen und |
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dem (restlichen) Darlehensbetrag als "negativem Kapital". |
Rz. 70
Die regelmäßige Abzahlung von Verbindlichkeiten beinhaltet im Regelfall sowohl Zins als auch Tilgung. Bei der Bereinigung des Nettoeinkommens für eine Unterhaltsberechnung sind – soweit die Schulden selbst als unterhaltsrechtlich relevant anzuerkennen sind – auf jeden Fall die Zinsbelastungen anzuerkennen. Für die Berücksichtigungsfähigkeit der Schuldenbelastungen ist der Unterhaltspflichtige darlegungs- und beweispflichtig.
Rz. 71
Dagegen ist der Abzug des Tilgungsanteils nur in bestimmten Fallgestaltungen möglich (so z.B. im Zusammenhang mit der Wohnwertberechnung). Denn die Tilgung von Schulden ist letztlich Vermögensbildung, die aber regelmäßig – soweit sie nur einem Partner zugute kommt – nicht der anderen Unterhaltspartei entgegengehalten werden kann. Eine Ausnahme besteht dann, wenn sich die Tilgungsleistungen als zusätzliche Altersvorsorge darstellen.
Rz. 72
Beim späteren Zugewinn geht es um den Ausgleich des vorhandenen Kapitals. Die Höhe des Kapitals wird aber nur durch Tilgungsleistungen beeinflusst, die gezahlten Zinsen spielen keine Rolle. Daher kann es bei der Betrachtung des Verbots der Doppelverwertung von Schulden im Verhältnis zwischen Unterhalt und Zugewinn immer nur darum gehen, eine doppelte Berücksichtigung der Tilgungsleistungen zu verhindern.
Rz. 73
Der Gesamtschuldnerausgleich betrifft dagegen das negative Kapital, die Tilgungsleistungen und die Zinszahlungen.
Rz. 74
Dabei spielt nicht in allen Fällen der zeitliche Aspekt eine Rolle. Hier ist zu differenzieren:
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Geht es um eine Überschneidung mit dem Zugewinnausgleich, so ist zu beachten, dass dort nur bis zum Stichtag der Zustellung des Scheidungsantrages erbrachte Leistungen auf Schulden berücksichtigt werden können, denn diese kamen i.d.R. beiden Ehegatten zugute. Ein späterer Schuldenabbau kann sich hierauf nicht mehr auswirken. |
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Dagegen ist eine Regelung im Unterhalt und beim Nutzungsentgelt regelmäßig auf Dauer ausgelegt, also nicht von einem Stichtag abhängig. Überschneidungen sind daher auch auf Dauer möglich. |
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Beim Gesamtschuldnerausgleich kann es einmal um Regelungen zum Ausgleich des an einem bestimmten Tag bestehenden restlichen Darlehensbetrags (des "negativen Kapitalbetrags") gehen, aber auch um den Ausgleich laufender (bereits erbrachter oder zukünftiger) Raten. |
b) Passiva im Verhältnis von Unterhalt und Gesamtschuld
Rz. 75
In der Beratungspraxis ist auch das Verhältnis zum Gesamtschuldnerausgleich zu beachten.
Rz. 76
Gem. § 421 BGB haftet jeder Gesamtschuldner nach außen für die gesamte Verbindlichkeit, also für die Rückzahlung des Kapitalbetrages, aber auch für Tilgung und Zinsen. Maßgebend ist jedoch das interne Ausgleichsverhältnis nach § 426 Abs. 1 S. 1 BGB. Denn haftet ein Ehegatte nach außen allein, so kann er vom anderen Ehegatten Freistellung auf seine Beteiligungsquote verlangen.
Rz. 77
Nach Scheitern der Ehe ist davon auszugehen, dass die Ehegatten im Innenverhältnis hälftig die Verbindlichkeit tragen, es sei denn, es liegt eine anderweitige Bestimmung vor. Die Beweislast für eine von der hälftigen Aufteilung abweichende Vereinbarung über die Haftung im Innenverhältnis hat der Ehegatte, der sich darauf beruft.
Rz. 78
Sind die Schuldenbelastungen...