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Auch eine – unverschuldete – Verzögerung bei der ernsthaft betriebenen Verwertung einer Immobilie kann sich auf die Wohnwertbemessung auswirken.[101]

 

Praxishinweis:

Steht die Immobilie im Miteigentum beider Ehegatten, ist zu beachten, dass der in der Wohnung verbliebene Ehegatte die Wohnung nur mit dem Einverständnis des anderen Ehegatten verwerten kann.
Der andere Ehegatte muss daher den Eindruck vermeiden, er widersetze sich der Vermietung oder dem Verkauf der Wohnung; denn dann kann dem in der Wohnung verbliebenen Ehegatten kein unterhaltsrelevanter Vorwurf gemacht werden.

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