Rz. 96
Auch eine – unverschuldete – Verzögerung bei der ernsthaft betriebenen Verwertung einer Immobilie kann sich auf die Wohnwertbemessung auswirken.[101]
Praxishinweis:
▪ | Steht die Immobilie im Miteigentum beider Ehegatten, ist zu beachten, dass der in der Wohnung verbliebene Ehegatte die Wohnung nur mit dem Einverständnis des anderen Ehegatten verwerten kann. |
▪ | Der andere Ehegatte muss daher den Eindruck vermeiden, er widersetze sich der Vermietung oder dem Verkauf der Wohnung; denn dann kann dem in der Wohnung verbliebenen Ehegatten kein unterhaltsrelevanter Vorwurf gemacht werden. |
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