Rz. 97

Der in die Unterhaltsberechnung einzustellende Wohnwert errechnet sich aus der Differenz zwischen dem anzurechnenden Nutzungsvorteil der Immobilie und den tatsächlichen abzugsfähigen Kosten für das Haus bzw. die Wohnung, die der in der Wohnung verbliebene Ehegatte trägt.

 

Rz. 98

Übersteigen die unterhaltsrechtlich anzuerkennenden Kosten den Wohnwert, ist beim angemessenen Wohnvorteil mit einem negativen Wohnwert zu rechnen.[102]

 

Rz. 99

 

Beispiel:

Für die vom in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten benutzte Wohnung trägt dieser noch anzurechnende Kosten in Höhe von mtl. 250 EUR. Der diesem Ehegatten zuzurechnende nach seinen Lebensverhältnissen angemessene Wohnwert[103] wird auf 600 EUR geschätzt. In die Unterhaltsberechnung sind lediglich 350 EUR (600 EUR abzgl. 250 EUR) einzustellen.

 

Praxistipp:

Zahlt diese Kosten der Ehegatte, der die Wohnung verlassen hat, vermindern diese Kosten sein unterhaltsrechtlich anzurechnendes Einkommen.

Bei einer entsprechenden Absprache der Ehegatten darin eine Naturalleistung zu sehen, die den Bedarf des in der Wohnung verbliebenen Ehegatten teilweise deckt. Ohne eine solche Abrede hat der berechtigte Ehegatte einen unbeschränkten Anspruch auf eine Geldrente (§ 1361 IV 1 BGB).

[103] Dazu siehe Rdn 87.

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