Rz. 210
Diese besondere Regelung des § 1361a BGB ist lex specialis gegenüber dem allgemeinen Herausgabeanspruch nach § 985 BGB,[293] insoweit ist gem. § 266 FamFG die Zuständigkeit des Familiengerichts gegeben.
Praxistipp:
▪ | Es wird lediglich die vorläufige Aufteilung über den Besitz und die Nutzungsrechte der Haushaltsgegenstände geregelt, die dann bis zur endgültigen Rechtskraft der Scheidung und der nach § 1568b BGB vorzunehmenden endgültigen Regelung ihre Wirkung entfaltet. |
▪ | Eine endgültige Verteilung des Hausrats erfolgt zu diesem Zeitpunkt also nicht, sodass auch keine Veränderung der Eigentumslage herbeigeführt wird. |
▪ | Diese lediglich vorläufigen Entscheidungen verlieren ihre Wirksamkeit, wenn die Ehe entweder rechtskräftig geschieden ist oder in Form einer ehelichen Lebensgemeinschaft von den Ehegatten wieder aufgenommen wird.[294] |
▪ | Für sämtliche Ansprüche, die sich aus § 1361a BGB ergeben, richtet sich das Verfahren nach den §§ 200 ff. FamFG (Ehewohnungs- und Haushaltssachen), speziell § 206 FamFG. |
Rz. 211
§ 1361a BGB ist in 3 Ansprüche gegliedert:
▪ | den Anspruch auf Herausgabe der im Alleineigentum des Anspruchstellers stehenden Haushaltsgegenstände (Abs. 1 Satz 1), der eine Benutzungsregelung sichert,[295] für diejenigen Haushaltsgegenstände, auf deren Weiterbenutzung der getrennt lebende Ehegatte zur Führung eines angemessenen abgesonderten Haushalts angewiesen ist, und zwar nur für den Eigengebrauch.[296] |
▪ | den Anspruch auf Überlassung von Haushaltsgegenständen, die im Alleineigentum des anderen Ehegatten stehen (Abs. 1 Satz 2), |
▪ | den Anspruch auf vorläufige Verteilung von im gemeinsamen Eigentum stehenden Haushaltsgegenständen nach Billigkeit (Abs. 2). |
Rz. 212
Hinsichtlich der Zuweisung von Haushaltsgegenständen muss klar differenziert werden zwischen:[297]
a) Haushaltsgegenständen, die im Miteigentum beider Ehegatten stehen, deren Verteilung sich nach § 1361a Abs. 2 BGB richtet,
b) Haushaltsgegenständen, die im Alleineigentum eines Ehegatten stehen, hinsichtlich derer ein Herausgabeanspruch gem. § 1361a Abs. 1 S. 1 BGB besteht,
c) Haushaltsgegenständen, die im Alleineigentum eines Ehegatten stehen, hinsichtlich derer der andere Ehegatte einen Überlassungsanspruch gem. § 1361a Abs. 1 S. 2 BGB hat,
d) persönlichen Sachen eines Ehegatten, deren Herausgabeanspruch sich nach § 985 BGB richtet,
e) persönlichen Sachen der Kinder, deren Herausgabeanspruch als Annexanspruch zum Unterhaltsanspruch geltend zu machen ist bzw. von diesen selbst gem. § 985 BGB geltend zu machen ist.
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