Rz. 210

Diese besondere Regelung des § 1361a BGB ist lex specialis gegenüber dem allgemeinen Herausgabeanspruch nach § 985 BGB,[293] insoweit ist gem. § 266 FamFG die Zuständigkeit des Familiengerichts gegeben.

 

Praxistipp:

Es wird lediglich die vorläufige Aufteilung über den Besitz und die Nutzungsrechte der Haushaltsgegenstände geregelt, die dann bis zur endgültigen Rechtskraft der Scheidung und der nach § 1568b BGB vorzunehmenden endgültigen Regelung ihre Wirkung entfaltet.
Eine endgültige Verteilung des Hausrats erfolgt zu diesem Zeitpunkt also nicht, sodass auch keine Veränderung der Eigentumslage herbeigeführt wird.
Diese lediglich vorläufigen Entscheidungen verlieren ihre Wirksamkeit, wenn die Ehe entweder rechtskräftig geschieden ist oder in Form einer ehelichen Lebensgemeinschaft von den Ehegatten wieder aufgenommen wird.[294]
Für sämtliche Ansprüche, die sich aus § 1361a BGB ergeben, richtet sich das Verfahren nach den §§ 200 ff. FamFG (Ehewohnungs- und Haushaltssachen), speziell § 206 FamFG.
 

Rz. 211

§ 1361a BGB ist in 3 Ansprüche gegliedert:

den Anspruch auf Herausgabe der im Alleineigentum des Anspruchstellers stehenden Haushaltsgegenstände (Abs. 1 Satz 1), der eine Benutzungsregelung sichert,[295] für diejenigen Haushaltsgegenstände, auf deren Weiterbenutzung der getrennt lebende Ehegatte zur Führung eines angemessenen abgesonderten Haushalts angewiesen ist, und zwar nur für den Eigengebrauch.[296]
den Anspruch auf Überlassung von Haushaltsgegenständen, die im Alleineigentum des anderen Ehegatten stehen (Abs. 1 Satz 2),
den Anspruch auf vorläufige Verteilung von im gemeinsamen Eigentum stehenden Haushaltsgegenständen nach Billigkeit (Abs. 2).
 

Rz. 212

Hinsichtlich der Zuweisung von Haushaltsgegenständen muss klar differenziert werden zwischen:[297]

a) Haushaltsgegenständen, die im Miteigentum beider Ehegatten stehen, deren Verteilung sich nach § 1361a Abs. 2 BGB richtet,

b) Haushaltsgegenständen, die im Alleineigentum eines Ehegatten stehen, hinsichtlich derer ein Herausgabeanspruch gem. § 1361a Abs. 1 S. 1 BGB besteht,

c) Haushaltsgegenständen, die im Alleineigentum eines Ehegatten stehen, hinsichtlich derer der andere Ehegatte einen Überlassungsanspruch gem. § 1361a Abs. 1 S. 2 BGB hat,

d) persönlichen Sachen eines Ehegatten, deren Herausgabeanspruch sich nach § 985 BGB richtet,

e) persönlichen Sachen der Kinder, deren Herausgabeanspruch als Annexanspruch zum Unterhaltsanspruch geltend zu machen ist bzw. von diesen selbst gem. § 985 BGB geltend zu machen ist.

[293] BGH v. 13.10.1976 – IV ZR 89/75, BGHZ 67, 217, 219; BGH FamRZ 1976, 691.
[295] Vgl. Johannsen/Henrich/Althammer/Dürbeck, 7. Aufl. 2020, BGB, § 1361a Rn 23.

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