Rz. 9

Voraussetzungen eines Unterhaltsanspruches des getrenntlebenden Ehegatten sind:

Bestand einer Ehe
Getrenntleben der Eheleute
Bedarf des Unterhaltsberechtigten
Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten
Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen
kein Verlust des Anspruchs z.B. durch Ausschlusstatbestände ("Verwirkung").
 

Rz. 10

 

Praxishinweise:

Beim Ehegattenunterhalt wird inhaltlich und auch verfahrensrechtlich streng zwischen dem Trennungsunterhalt und dem Geschiedenenunterhalt unterschieden. Trennungsunterhalt kann nur beansprucht werden ab dem Zeitpunkt der Trennung der Parteien bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils.
Scheidungsunterhalt (Geschiedenenunterhalt) ist dagegen ab Rechtskraft der Scheidung zu zahlen. (siehe § 14 Rdn 9)
 

Rz. 11

Grundsätzlich reicht für Ansprüche aus § 1361 BGB der formale Bestand einer Ehe. Ein Ehegatte, der gegen den anderen Ehegatten Trennungsunterhalt geltend macht, hat im Streitfall das Bestehen einer wirksamen Ehe darzulegen und zu beweisen.[6]

Der Anspruch auf Trennungsunterhalt setzt nicht voraus, dass die Ehegatten zusammengelebt oder gemeinsam gewirtschaftet haben.[7]

 

Praxishinweis:

Unterhaltsrückstände können nur dann durchgesetzt werden, wenn der Unterhaltspflichtige wirksam in Verzug gesetzt worden ist!
Dies ist über ein korrektes Auskunftsverlangen (vgl. §§ 1605 BGB, 1580 BGB) möglich (§ 1613 BGB).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?