Dr. iur. Wolfram Viefhues
A. Vorbemerkungen
Rz. 1
Die erste zeitliche Zäsur ist die Trennung der Eheleute. Wann die Eheleute getrennt leben, richtet sich nach den gleichen Grundsätzen wie bei der Scheidung (§ 1567 BGB; siehe § 8 Rdn 1 ff.).
Die Trennung ist unproblematisch gegeben, wenn die Eheleute bereits getrennte Wohnungen haben. Auch eine Trennung innerhalb der Ehewohnung ist möglich. Ehegatten leben innerhalb der Ehewohnung getrennt, wenn sie nicht mehr zusammen wirtschaften, schlafen und essen. Verbleibende Gemeinsamkeiten, z.B. das dem trennungswilligen Teil aufgedrängte Putzen der Wohnung und Waschen der Wäsche, ändern daran nichts, wenn sie bei einer Gesamtwürdigung unwesentlich erscheinen. Ebenso sind Kontakte durch das Umgangsrecht mit dem Kind unschädlich. Erfolgte die Trennung innerhalb der Ehewohnung, so kommt es darauf an, dass keine gegenseitigen Versorgungsleistungen erbracht worden sind und getrennt genächtigt wurde.
Rz. 2
Die Trennung als einschneidende Zäsur im Leben der Eheleute und der Kinder ist verbunden mit einer hohen emotionalen Belastung. Für die Eheleute taucht eine Vielzahl von Fragen auf, denn es sind viele Dinge neu zu regeln und die rechtlichen Konsequenzen zu bedenken. Es entsteht damit auch ein hoher anwaltlicher Beratungsbedarf.
Rz. 3
Dabei geht es einmal um
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die Regelung der persönlichen Dinge wie z.B.
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die Nutzung der Wohnung, |
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die Möbel, |
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das Umgangsrecht mit den Kindern, |
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aber auch um finanzielle Dinge wie z.B.
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den Unterhalt, |
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die laufenden Kosten der Wohnung, |
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die Vorbereitung der Vermögensauseinandersetzung, |
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oder die Auseinandersetzung der Schulden, |
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um Steuern, Versicherungen usw. |
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Rz. 4
Die nachfolgenden Ausführungen sollen – angelehnt an den zeitlichen Ablauf – für den anwaltlichen Berater eine Hilfestellung sein, welche Dinge ggf. zu beachten sein können und welche rechtlichen Gesichtspunkte hierbei von Bedeutung sind.
B. Unterhaltsanspruch des Ehegatten
Rz. 5
Der während der intakten Ehe bestehende Anspruch des Ehegatten auf Wirtschaftsgeld und Teilhabe am Familieneinkommen (siehe § 2 Rdn 1 ff.) erlischt mit der Trennung der Eheleute, und zwar auch hinsichtlich bereits vergangener Zeiträume.
Rz. 6
Vom Zeitpunkt der Trennung an besteht ggf.
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ein Anspruch des einen gegen den anderen Ehegatten auf Trennungsunterhalt (§ 1361 BGB) und |
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ein Anspruch auf Barunterhalt des Kindes gegen den Elternteil, der nicht die Betreuung des Kindes übernommen hat (vgl. § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB, dazu siehe unten § 18 Rdn 1 ff.) |
Rz. 7
In der familienrechtlichen Praxis wird in aller Regel bereits zeitnah nach der Trennung über Unterhalt gestritten, so dass hier bereits in diesem Zusammenhang die wesentlichen Eckpunkte des Ehegattenunterhaltsrechts behandelt werden.
Rz. 8
Der Anspruch auf Trennungsunterhalt endet taggenau am letzten Tag vor der Rechtskraft der Ehescheidung, denn die Pflicht zum nachehelichen Unterhalt beginnt mit dem Tag, an dem die Rechtskraft des Scheidungsurteils eintritt, sodass der Unterhalt entsprechend monatsanteilig zu berechnen ist.
I. Tatbestandsvoraussetzungen des § 1361 BGB
Rz. 9
Voraussetzungen eines Unterhaltsanspruches des getrenntlebenden Ehegatten sind:
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Bestand einer Ehe |
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Getrenntleben der Eheleute |
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Bedarf des Unterhaltsberechtigten |
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Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten |
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Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen |
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kein Verlust des Anspruchs z.B. durch Ausschlusstatbestände ("Verwirkung"). |
Rz. 10
Praxishinweise:
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Beim Ehegattenunterhalt wird inhaltlich und auch verfahrensrechtlich streng zwischen dem Trennungsunterhalt und dem Geschiedenenunterhalt unterschieden. Trennungsunterhalt kann nur beansprucht werden ab dem Zeitpunkt der Trennung der Parteien bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils. |
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Scheidungsunterhalt (Geschiedenenunterhalt) ist dagegen ab Rechtskraft der Scheidung zu zahlen. (siehe § 14 Rdn 9) |
Rz. 11
Grundsätzlich reicht für Ansprüche aus § 1361 BGB der formale Bestand einer Ehe. Ein Ehegatte, der gegen den anderen Ehegatten Trennungsunterhalt geltend macht, hat im Streitfall das Bestehen einer wirksamen Ehe darzulegen und zu beweisen.
Der Anspruch auf Trennungsunterhalt setzt nicht voraus, dass die Ehegatten zusammengelebt oder gemeinsam gewirtschaftet haben.
Praxishinweis:
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Unterhaltsrückstände können nur dann durchgesetzt werden, wenn der Unterhaltspflichtige wirksam in Verzug gesetzt worden ist! |
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Dies ist über ein korrektes Auskunftsverlangen (vgl. §§ 1605 BGB, 1580 BGB) möglich (§ 1613 BGB). |
II. Allgemeine Voraussetzungen eines Unterhaltsanspruches (Bedarf-Bedürftigkeit-Leistungsfähigkeit)
Rz. 12
Auch beim Trennungsunterhalt sind die allgemeinen Grundsätze von Bedarf und Bedürftigkeit der Berechtigten und Leistungsfähigkeit des Verpflichteten zu beachten.
Die Voraussetzungen für die gerichtliche Zuerkennung eines Unterhaltsbetrages sind
auf Seiten des Unterhaltsberechtigten
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ein Unterhaltsanspruch
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der fällig ist |
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der nicht verwirkt i... | |