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§ 3 Trennung der Eheleute

Dr. iur. Wolfram Viefhues
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A. Vorbemerkungen

 

Rz. 1

Die erste zeitliche Zäsur ist die Trennung der Eheleute. Wann die Eheleute getrennt leben, richtet sich nach den gleichen Grundsätzen wie bei der Scheidung (§ 1567 BGB; siehe § 8 Rdn 1 ff.).[1]

Die Trennung ist unproblematisch gegeben, wenn die Eheleute bereits getrennte Wohnungen haben. Auch eine Trennung innerhalb der Ehewohnung ist möglich. Ehegatten leben innerhalb der Ehewohnung getrennt, wenn sie nicht mehr zusammen wirtschaften, schlafen und essen. Verbleibende Gemeinsamkeiten, z.B. das dem trennungswilligen Teil aufgedrängte Putzen der Wohnung und Waschen der Wäsche, ändern daran nichts, wenn sie bei einer Gesamtwürdigung unwesentlich erscheinen.[2] Ebenso sind Kontakte durch das Umgangsrecht mit dem Kind unschädlich.[3] Erfolgte die Trennung innerhalb der Ehewohnung, so kommt es darauf an, dass keine gegenseitigen Versorgungsleistungen erbracht worden sind und getrennt genächtigt wurde.[4]

 

Rz. 2

Die Trennung als einschneidende Zäsur im Leben der Eheleute und der Kinder ist verbunden mit einer hohen emotionalen Belastung. Für die Eheleute taucht eine Vielzahl von Fragen auf, denn es sind viele Dinge neu zu regeln und die rechtlichen Konsequenzen zu bedenken. Es entsteht damit auch ein hoher anwaltlicher Beratungsbedarf.

 

Rz. 3

Dabei geht es einmal um

▪

die Regelung der persönlichen Dinge wie z.B.

▪ die Nutzung der Wohnung,
▪ die Möbel,
▪ das Umgangsrecht mit den Kindern,
▪

aber auch um finanzielle Dinge wie z.B.

▪ den Unterhalt,
▪ die laufenden Kosten der Wohnung,
▪ die Vorbereitung der Vermögensauseinandersetzung,
▪ oder die Auseinandersetzung der Schulden,
▪ um Steuern, Versicherungen usw.
 

Rz. 4

Die nachfolgenden Ausführungen sollen – angelehnt an den zeitlichen Ablauf – für den anwaltlichen Berater eine Hilfestellung sein, welche Dinge ggf. zu beachten sein ...

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  Leitsatz (amtlich) Keine Verfahrenskostenhilfe für einen Scheidungsantrag vor Ablauf des Trennungsjahres.  Normenkette BGB § 1565 Abs. 1, § 1566 Abs. 1; FamFG § 113 Abs. 1; ZPO § 114  Verfahrensgang AG Koblenz (Beschluss vom 01.09.2016) ...

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