Rz. 22
Das Einkommen des M übersteigt das Einkommen der F um 2.000 EUR (3.000 – 1.000 EUR).
Dieses überschießende Einkommen ist hälftig auszugleichen. Allerdings ist dem M der Erwerbstätigenbonus von 10 % zu gewähren.
10 % von 2.000 EUR = 200 EUR,
2000 – 200 EUR = 1.800 EUR,
½ von 1.800 EUR = 900 EUR.
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