Rz. 6

Der Bedarf eines Ehegatten richtet sich nicht nach Bedarfssätzen wie der Kindesunterhalt, sondern nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten (vgl. hierzu im Einzelnen Rdn 33 ff.).

 

Rz. 7

Sowohl beim Trennungsunterhalt als auch beim nachehelichen Ehegattenunterhalt (Geschiedenenunterhalt) sind die ehelichen Lebensverhältnisse der Maßstab für den Unterhalt.

 

BGH, Beschl. v. 19.2.2020 – XII ZB 358/19 Rn 15

Die Bemessung des Unterhaltsbedarfs erfolgt [Anm.: auch beim Trennungsunterhalt] wegen des Maßstabs der ehelichen Lebensverhältnisse entsprechend den auch für den nachehelichen Unterhalt nach § 1578 Abs. 1 BGB geltenden Grundsätzen (Senatsbeschluss vom 11.11.2015 – XII ZB 7/15, FamRZ 2016, 199 Rn 12 m.w.N.).

Zur Bestimmung des Unterhaltsbedarfs ist vor allem auf die von den Ehegatten erzielten Einkünfte abzustellen, soweit diese die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt haben.

Dabei ist auf einen objektiven Maßstab abzustellen. Entscheidend ist derjenige Lebensstandard, der nach den ehelichen Lebensverhältnissen vom Standpunkt eines vernünftigen Betrachters aus angemessen erscheint (vgl. Senatsbeschluss vom 11.11.2015 – XII ZB 7/15, FamRZ 2016, 199 Rn 12 und Senatsurteil vom 24.6.1987 – IVb ZR 73/86, FamRZ 1989, 838, 839).

Zusätzliches Einkommen aus nachträglichen unerwarteten "Karrieresprüngen" bleibt unberücksichtigt.

 

BGH, Beschl. v. 11.11.2015 – XII ZB 7/15 Rn 11 ff.

Allerdings haben solche Einkommensverbesserungen unberücksichtigt zu bleiben, die auf eine unerwartete und vom Normalverlauf abweichende Entwicklung zurückzuführen sind (vgl. etwa Senatsurteil BGHZ 179, 196 = FamRZ 2009, 411 Rn 25). Außerdem sind im Regelfall Einschränkungen geboten, wenn das erzielte Einkommen auf überobligatorischer Tätigkeit beruht (vgl. Senatsurteile vom 31.10.2012 – XII ZR 30/10, FamRZ 2013, 191 Rn 16 und BGHZ 188, 50 = FamRZ 2011, 454 Rn 23 f. m.w.N.).

Geschiedenenunterhalt:

 

BGH, Beschl. v. 15.11.2017 – XII ZB 503/16

Der Bedarf bemisst sich beim nachehelichen Unterhalt gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB nach den ehelichen Lebensverhältnissen (vgl. Senatsurteil BGHZ 192, 45 = FamRZ 2012, 281 Rn 16 ff.).

Die ehelichen Lebensverhältnisse richten sich wiederum vorwiegend nach dem vorhandenen Familieneinkommen.

Trennungsunterhalt:

 

BGH, Beschl. v. 11.11.2015 – XII ZB 7/15 Rn 11 ff.

Leben die Ehegatten getrennt, so kann ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen (§ 1361 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BGB).

aa) Die Bemessung des Unterhaltsbedarfs erfolgt wegen des Maßstabs der ehelichen Lebensverhältnisse entsprechend den auch für den nachehelichen Unterhalt nach § 1578 Abs. 1 BGB geltenden Grundsätzen (Senatsurteil vom 25.1.1984 – IVb ZR 51/82, FamRZ 1984, 356, 357).

Zur Bestimmung des Unterhaltsbedarfs ist vor allem auf die von den Ehegatten erzielten Einkünfte abzustellen, soweit diese die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt haben.

 

BGH, Beschl. v. 29.9.2021 – XII ZB 474/20 Rn 18

Das Oberlandesgericht hat zutreffend erkannt, dass die Bemessung des Unterhaltsbedarfs auch beim Trennungsunterhalt wegen des sich aus § 1361 Abs. 1 Satz 1 BGB ergebenden Maßstabs der ehelichen Lebensverhältnisse entsprechend den auch für den nachehelichen Unterhalt nach § 1578 Abs. 1 BGB geltenden Grundsätzen erfolgt (vgl. Senatsbeschluss vom 19.2.2020 – XII ZB 358/19, FamRZ 2020, 918 Rn 15 m.w.N.).

Eine Ausnahme gilt bei der Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts (vgl. hierzu die Fälle 58 bis 62, § 20 Rdn 1 ff.).

 

SüdL

Ehegattenunterhalt

15. Unterhaltsbedarf

15.1 Die Bemessung des nachehelichen Unterhalts richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 S. 1 BGB). Der Bedarf des Ehegatten beträgt mindestens 960 EUR.

Vgl. auch Nr. 15.1 der im Einzelfall anzuwendenden Leitlinien.

 

Rz. 8

Es gilt sodann der Halbteilungsgrundsatz (Grundsatz gleicher Teilhabe).

 

BGH, Urt. v. 7.12.2011 – XII ZR 151/09

Entsprechend ist den geschiedenen Ehegatten bei der Unterhaltsbemessung nach den ehelichen Lebensverhältnissen das Einkommen, das den Lebensstandard ihrer Ehe geprägt hat, grundsätzlich hälftig zuzuordnen (Halbteilung), unabhängig davon, ob es nur von einem oder von beiden Ehegatten erzielt wird (BVerfG FamRZ 2011, 437).

Ausnahmen von dieser Halbteilung im Rahmen der Bedarfsbemessung sind nur dann geboten, wenn im Einzelfall ein Mindestbedarf geschuldet ist oder wegen besonders hoher Einkünfte bei nur eingeschränkter Verwendung für den Lebensunterhalt eine konkrete Bedarfsbemessung erforderlich ist.

Halbteilung heißt, der Unterhaltsbedarf beträgt 50 % (Quote) des gemeinsamen (bereinigten) Einkommens. Die Quote von 50 % kann sich geringfügig verringern – je nachdem, ob und in welcher Höhe ein Erwerbstätigenbonus zu berücksichtigen ist.

 

BGH, Beschl. v. 15.11.2017 – XII ZB 503/16

Der Unterhalt wird dementsprechend in der Praxis bei durchschnittlichen Einkommensverhältnissen in den weitaus meisten Fällen nach einer Quote des Gesamteinkommens der Ehe...

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