Rz. 66

Grundsatz für die Bedarfsbestimmung ist also die Halbteilung.

Diese Zuordnung der Hälfte, also einer Quote, wird auch Quotenunterhalt genannt. Der Bedarf wird nach einer Quote bestimmt. In den meisten Fällen erfolgt eine solche Bedarfsbestimmung.

 

BGH, Urt. v. 7.12.2011 – XII ZR 151/09

Entsprechend ist den geschiedenen Ehegatten bei der Unterhaltsbemessung nach den ehelichen Lebensverhältnissen das Einkommen, das den Lebensstandard ihrer Ehe geprägt hat, grundsätzlich hälftig zuzuordnen (Halbteilung), unabhängig davon, ob es nur von einem oder von beiden Ehegatten erzielt wird (BVerfG FamRZ 2011, 437).

 

BGH, Urt. v. 11.8.2010 – XII ZR 102/09

Der nacheheliche Unterhaltsbedarf ergibt sich nach § 1578 Abs. 1 S. 1 BGB grundsätzlich aus den ehelichen Lebensverhältnissen. Zwar wird dieser vom Einkommen des besser verdienenden Ehegatten abgeleitete Unterhaltsbedarf regelmäßig als Quotenunterhalt nach Abzug eines Erwerbstätigenbonus im Wege der Halbteilung ermittelt. Diese Bedarfsberechnung beruht auf der Annahme, dass das gesamte vorhandene Einkommen für den Lebensunterhalt der Ehegatten verwendet wurde und wird.

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