Rz. 94

Ausgangspunkt ist der eheangemessene Selbstbehalt.[13] Er ist keine feste Größe, sondern die Folge des Anspruchs auf gleiche (hälftige) Teilhabe an den ehelichen Lebensverhältnissen.

 

BGH, Urt. v. 7.12.2011 – XII ZR 159/09

[…] der eigene angemessene Unterhalt nicht geringer sein darf als der an den Unterhaltsberechtigten zu leistende Betrag (Urteil, BGHZ 109, 72 = FamRZ 1990, 260, 264; so auch Wellenhofer, FF 2011, 144, 147; Borth, FamRZ 2011, 445, 448 f.; Graba, FF 2011, 102, 105; Gutdeutsch, FamRZ 2011, 523, 524 f.; Gerhardt/Gutdeutsch, FamRZ 2011, 597, 598 f. und Maier, FuR 2011, 182; a.A. Maurer, FamRZ 2011, 849, 856 f.). […] hat der Senat schon in der Vergangenheit den individuellen Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen als "Kehrseite" des Unterhaltsbedarfs des Berechtigten behandelt und den angemessenen Unterhalt im Sinne von § 1581 BGB, bei dessen Gefährdung die Billigkeitsabwägung einzusetzen hat, mit dem Unterhaltsbedarf des Berechtigten nach den ehelichen Lebensverhältnissen gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB gleichgesetzt (BGHZ 109, 72 = FamRZ 1990, 260, 264).

 

Rz. 95

Im Fallbeispiel wurde mittels der Halbteilung rechnerisch ein Bedarf der F (und damit der gleich hohe Bedarf des M) von 720 EUR ermittelt. Hierauf kann jedoch nicht abgestellt werden, weil der eheangemessene Selbstbehalt mindestens 1.280 EUR (Ehegattenmindestselbstbehalt) beträgt.

[13] Vgl. hierzu Wendl/Gutdeutsch, § 4 Rn 969 ff.

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