Rz. 50

Erzielen die Ehegatten ihre Einkommen jeweils aus Erwerbstätigkeit, errechnet sich der Unterhalt wie in Fall 15 (siehe Rdn 1 ff.).

 

Rz. 51

Vorliegend soll davon ausgegangen werden, dass das (bereinigte) Einkommen von F in Höhe von insgesamt 1.000 EUR in Höhe von 500 EUR aus Vermietung stammt.

Der Bedarf der F errechnet sich dann wie folgt:

 

Rechenweg

M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen aus Erwerbstätigkeit in Höhe von 3.000 EUR

Erwerbstätigenbonus (als Erwerbsanreiz) für M: 3.000 × 10 % = 300 EUR

bedarfsbestimmendes Einkommen des M: 3.000 – 300 EUR = 2.700 EUR

F hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von insgesamt 1.000 EUR

Hiervon sind aus Erwerbstätigkeit 500 EUR

Erwerbstätigenbonus (als Erwerbsanreiz) 500 EUR × 10 % = 50 EUR

Für die 500 EUR aus Vermietung darf kein Erwerbstätigenbonus abgezogen werden

bedarfsbestimmendes Einkommen der F: 1.000 – 50 EUR = 950 EUR

Der volle Bedarf von F beträgt (Summe der gekürzten Einkommen geteilt durch 2):

(2.700 + 950 EUR) : 2 = 1.825 EUR

Die Ermittlung des Erwerbsbonus bei Mischeinkünften (Arbeitseinkünfte und andere Einkünfte) ist problembehaftet. Besonders ist hierbei zu beachten, dass dann, wenn das nach Bereinigung verbleibende Einkommen höher ist als das Arbeitseinkommen, der Erwerbsbonus nur aus dem Arbeitseinkommen errechnet werden darf.[11]

[11] Vgl. hierzu im Einzelnen Wendl/Siebert, § 4 Rn 778 ff.

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