Rz. 72

Vgl. zur Halbteilung und zum Erwerbstätigenbonus auch Nr. 15.2 der im Einzelfall anzuwendenden Leitlinien.

Die SüdL formulieren zusammenfassend:

 

SüdL

Ehegattenunterhalt

15. Unterhaltsbedarf

15.1 (…)

15.2 Es gilt der Halbteilungsgrundsatz, wobei jedoch Erwerbseinkünfte nur zu 90 % zu berücksichtigen sind (Abzug von 1/10 Erwerbstätigenbonus vom bereinigten Nettoeinkommen bei der Bedarfsermittlung, nicht bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners).

Leistet ein Ehegatte auch Unterhalt für ein unterhaltsberechtigtes Kind, wird sein Einkommen vor Ermittlung des Erwerbstätigenbonus um Kindesunterhalt (Zahlbetrag) bereinigt.

Erbringt der Verpflichtete sowohl Bar- als auch Betreuungsunterhalt, kann im Einzelfall ein Betreuungsbonus angesetzt werden.

15.3 Bei sehr guten Einkommensverhältnissen des Pflichtigen kommt eine konkrete Bedarfsberechnung in Betracht.

 

Rz. 73

Bedarf des Ehegatten ist also grundsätzlich die Hälfte der Summe der jeweils um den Erwerbstätigenbonus gekürzten Einkommen der beiden Ehegatten.

 

M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 2.500 EUR

Erwerbstätigenbonus für M: 2.500 EUR × 10 % = 250 EUR

bedarfsbestimmendes Einkommen des M: 2.500 – 250 EUR = 2.250 EUR

F hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 400 EUR

Erwerbstätigenbonus für F: 400 EUR × 10 % = 40 EUR

bedarfsbestimmendes Einkommen der F: 400 – 40 EUR = 360 EUR

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