Rz. 87

Es gilt der Halbteilungsgrundsatz, wobei jedoch Erwerbseinkünfte nur zu 90 % zu berücksichtigen sind (Abzug von 1/10 Erwerbstätigenbonus vom bereinigten Nettoeinkommen). Zur Bedarfsermittlung vgl. Fälle 16 und 17.

Bedarf des Ehegatten ist grundsätzlich die Hälfte der Summe der jeweils um den Erwerbstätigenbonus (1/10) gekürzten bereinigten Nettoeinkommens der beiden Ehegatten.

Erwerbstätigenbonus für M: 1.600 EUR × 10 % = 160 EUR

bedarfsbestimmendes Einkommen des M: 1.600 – 160 EUR = 1.440 EUR

 

Rz. 88

F hat kein Einkommen.

Bedarf von F (Summe der gekürzten Einkommen geteilt durch 2):

(1.440 + 0) : 2 = 720 EUR

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