Rz. 52

Mit dem eben genannten Betrag (Einzelbedarf der F) ist jedoch noch nicht der Unterhaltsanspruch der F ermittelt. Denn ein Unterhaltsanspruch besteht freilich nur, soweit die F tatsächlich bedürftig ist. Eine Bedürftigkeit besteht nur insoweit, als der Bedarf nicht bereits durch Eigeneinkommen des Unterhaltsberechtigten gedeckt ist. Es ist deshalb noch das Einkommen der F zu berücksichtigen.

 

§ 1577 Bedürftigkeit

(1) Der geschiedene Ehegatte kann den Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1573, 1575 und 1576 nicht verlangen, solange und soweit er sich aus seinen Einkünften und seinem Vermögen selbst unterhalten kann.

 

SüdL

16. Bedürftigkeit

Eigene Einkünfte des Berechtigten sind auf den Bedarf anzurechnen, wobei das bereinigte Nettoerwerbseinkommen um den Erwerbstätigenbonus zu vermindern ist (vgl. Rechenbeispiel Anhang 2 Nr. 2.1).

Vgl. Nr. 16 der im Einzelfall anzuwendenden Leitlinien.

 

Rz. 53

Der Unterhaltsanspruch der F – errechneter Bedarf abzüglich des eigenen (um den Erwerbsanreiz gekürzten) Einkommens – beträgt 875 EUR (1825 – 950 EUR).

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