1. Berechnung nach der Differenztheorie
Rz. 22
Das Einkommen des M übersteigt das Einkommen der F um 2.000 EUR (3.000 – 1.000 EUR).
Dieses überschießende Einkommen ist hälftig auszugleichen. Allerdings ist dem M der Erwerbstätigenbonus von 10 % zu gewähren.
10 % von 2.000 EUR = 200 EUR,
2000 – 200 EUR = 1.800 EUR,
½ von 1.800 EUR = 900 EUR.
2. Bemessungsgrundlage für den Erwerbstätigenbonus
Rz. 23
Der Bonus wird nach wie vor aus dem Einkommen nach Abzug von Kindesunterhalt und prägender Schulden ermittelt.
3. Kinderbetreuung durch den Unterhaltspflichtigen
Rz. 24
In Trennungsphasen tritt immer wieder die Situation auf, dass gerade ältere Kinder – und sei es auch nur vorübergehend – beim Vater leben. Dies ändert freilich nichts daran, dass die Ehefrau dem Grunde nach einen Trennungsunterhaltsanspruch hat, der grds. wie oben dargestellt zu berechnen ist. Im Hinblick auf den Kindesunterhalt ist jedoch Folgendes zu beachten:
Rz. 25
Ist die Mutter finanziell in der Lage Kindesunterhalt, also Barunterhalt zu leisten, so berührt dies das Einkommen des M nicht. Lediglich das Einkommen der F wäre um den geleisteten Barunterhalt zu kürzen. Der Umstand, dass M das Kind betreut (Betreuungsunterhalt), rechtfertigt grds. keine Kürzung des Einkommens des M. Die Betreuungsleistung ist weder in Geld zu veranschlagen und abzuziehen noch ist ein Abzug in Form eines Betreuungsbonus gerechtfertigt.
BGH, Beschl. v. 7.11.2012 – XII ZB 229/11 Rn 25 ff.
aa) Eine Monetarisierung des dem Kind geschuldeten Betreuungsunterhalts hat der Senat für die Fälle zugelassen, in denen ein Elternteil nach dem Tod des anderen Elternteils seinem auswärts untergebrachten minderjährigen Kind neben dem Barunterhalt auch Betreuungsunterhalt schuldet (Urt. v. 30.8.2006 – XII ZR 138/04, FamRZ 2006, 1597). Demgegenüber findet in Fällen wie dem vorliegenden, in dem beide Eltern noch leben und einer von ihnen mit befreiender Wirkung Betreuungsunterhalt an das gemeinschaftliche Kind leistet, keine Monetarisierung des Betreuungsunterhalts statt (Urt. v. 30.8.2006 – XII ZR 138/04, FamRZ 2006, 1597, 1599).
bb) Ebenso wenig kommt hier der Abzug eines Betreuungsbonus in Betracht.
(1) Für den gemäß § 1570 BGB Unterhaltsberechtigten hat der Senat entschieden, dass der Abzug eines pauschalen Betreuungsbonus nicht in Betracht kommt. Nach der Senatsrechtsprechung ist stets auf die besonderen Umstände des Einzelfalls abzustellen, die im Falle des Betreuungsunterhalts dadurch geprägt sind, in welchem Maße der Unterhaltsberechtigte wegen der Kindesbetreuung nach § 1570 BGB von seiner Erwerbsobliegenheit befreit ist. Davon hängt wiederum ab, inwieweit ein neben der Kindesbetreuung erzieltes Einkommen nach § 1577 Abs. 2 BGB bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen ist (Urt. v. 15.9.2010 – XII ZR 20/09, FamRZ 2010, 1880 Rn 38 und Urt. v. 21.4.2010 – XII ZR 134/08, FamRZ 2010, 1050 Rn 37).
Rz. 26
Kinderbetreuung ist stets nur dadurch zu "honorieren", dass Einkommen erforderlichenfalls als überobligatorisch behandelt wird, also bei der Unterhaltsberechnung außer Betracht gelassen wird.
BGH, Beschl. v. 15.2.2017 – XII ZB 201/16
Trifft die Kinderbetreuung mit einer Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils zusammen, ist nicht ein pauschaler Betreuungsbonus zu gewähren, sondern hängt es von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab, inwieweit das erzielte Einkommen ganz oder teilweise als überobligatorisch unberücksichtigt bleibt.
BGH, Beschl. v. 11.11.2015 – XII ZB 7/15 Rn 17
Wie der Senat jedoch zum Anspruch auf Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB hervorgehoben hat, kann einer Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils – teilweise – entgegenstehen, dass die ihm mögliche Erwerbstätigkeit zusammen mit der von ihm zu leistenden Betreuung und Erziehung des Kindes zu einer überobligationsmäßigen Belastung führen kann. Insoweit lässt die vom Gesetz angeordnete Billigkeitsabwägung nach § 1570 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB Raum für eine Einbeziehung dieses Umstands unter dem Gesichtspunkt einer gerechten Lastenverteilung zwischen unterhaltsberechtigtem und unterhaltspflichtigem Elternteil im Einzelfall (Senatsurteil BGHZ 193, 78 = FamRZ 2012, 1040 Rn 24 m.w.N.). Ähnliches gilt bei der Bestimmung der Erwerbsobliegenheit des nach § 1573 Abs. 2 BGB oder § 1361 BGB zum Aufstockungsunterhalt verpflichteten Ehegatten (OLG Zweibrücken FamRZ 2002, 1565, 1566). Auch hier kann mit Rücksicht auf die sich aus Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit ergebende Gesamtbelastung im Einzelfall ein Teil des Erwerbseinkommens als überobligatorisch eingestuft werden.
Rz. 27
Ist die Mutter finanziell nicht in der Lage Kindesunterhalt, also Barunterhalt zu leisten, wird also der Barunterhalt auch vom betreuenden Vater aufgebracht, so ist zwar dieser Barunterhalt bei der Berechnung des Unterhaltsanspruchs der Frau vorweg vom Einkommen des Mannes abzuziehen, doch wird auch hier für die (zusätzliche) Betreuungsleistung nicht generell ein weiterer Abzug vorgenommen. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein Teil des Einkommens des M bei der Berechnung des Unterhaltsanspruchs als überobligatorisch behandelt wird bzw. ob ein Betreuungsbonus einkommensmindernd ...